Am 01.01.2020 ist das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ (GKV-Betriebsrentenfreibetrags-gesetz - GKV-BRG) in Kraft getreten.
Danach werden Betriebsrentner/innen von Krankenversicherungsbeiträgen, die auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anfallen, entlastet.

Was galt bisher?

Bislang wurde für alle versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung der volle Beitragssatz auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhoben.
Es gab lediglich eine Freigrenze von (in 2019) 155,75 € pro Monat, d.h. wer mehr Betriebsrente bekam, musste den Beitrag auf die komplette Betriebsrente zahlen.

Was ist neu seit 01.01.2020?

Grundsätzlich sind Leistungen der bAV (als Versorgungsbezüge) auch weiterhin beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. 

Aber: Seit Januar 2020 gilt nun ein Freibetrag in Höhe von 159,25 € monatlich. Für alle Betriebsrenten bis zu dieser Grenze entfallen die Krankenkassenbeiträge. Der Freibetrag ist an die sozialversicherungs-rechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.
Für den über den Freibetrag hinausgehenden Betriebsrentenanteil muss auch weiterhin der volle Krankenversicherungsbeitrag gezahlt werden.
Auch auf bereits laufende Renten findet die Neuregelung für die Zukunft Anwendung.

Der ab 01.01.2020 neu eingeführte Freibetrag gilt nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Hier kommt leider weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze zur Anwendung.

Fallbeispiel in Form von Tabelle zur Entlastung von Betriebsrentnern

Was gilt, wenn die Leistung nicht in Form einer Rente, sondern als Kapitalleistung erfolgt?

Bei Kapitalleistungen werden 1/120 als mtl. Rente, max. 10 Jahre lang verbeitragt. Auch hier profitieren die Rentner, die noch in der Zehn-Jahres-Frist der Verbeitragung sind, ab sofort von der Neuregelung.  

Ab wann wird die technische Umsetzung erfolgen?

Die Krankenkassen und Zahlstellen arbeiten bereits mit Hochdruck daran, dass die neue Regelung jetzt technisch umgesetzt wird. Trotzdem wird es noch einige Monate dauern bis diese Umstellung erfolgt ist. Das heißt, dass die Abzüge auf Betriebsrenten zunächst wie bisher noch erfolgen. Die gute Nachricht ist aber: Es geht kein Geld verloren. Die zu viel gezahlten Beiträge werden den Versicherten entweder rückwirkend voll erstattet oder mit den Beitragszahlungen zukünftiger Monate verrechnet. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Profitieren auch freiwillig Krankenversicherte von der Neuregelung?

Leider nein. Für freiwillig Krankenversicherte gelten die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, die auf die gesamten Einkünfte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erheben.

Bitte beachten Sie:

Bei Fragen zur Verbeitragung Ihrer Versorgungsleistungen ist ausschließlich die jeweilige Krankenkasse zuständig.