Dienstunfähigkeit: Nicht zuletzt für Lehrer und Lehrerinnen relevant

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) zählt für Lehrer und Lehrerinnen zu den wichtigsten Versicherungen – vor allem, wenn sie noch jung und die Versorgung durch den Dienstherrn nicht ausreichend gegeben ist. Der Grund: Bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze für den Ruhestand wird statistisch gesehen jede dritte Lehrkraft in Deutschland mindestens einmal in ihrem Leben dienstunfähig.

Wann gelten Beamte und Beamtinnen als dienstunfähig?

Jemand wird als dienstunfähig betrachtet, wenn er oder sie aufgrund von gesundheitlichen Erkrankungen oder körperlichen Einschränkungen dauerhaft nicht mehr dienstfähig ist. Ebenfalls als dienstunfähig gelten Beamte, die innerhalb von sechs Monaten weniger als drei Monate einsatzfähig waren und keine Aussicht auf eine vollständige Genesung innerhalb weiterer sechs Monate besteht. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit trifft der Dienstherr des Beamten bzw. der Beamtin auf Basis amtsärztlicher Gutachten.

Dienstunfähigkeitsversicherung: Brauchen sie lehrende Beamte wirklich?

Im Vergleich zu Angestellten ist die Vorsorge von Beamten und Beamtinnen in der Regel umfangreicher. Verbeamtete Lehrer besitzen in der Regel im Falle der Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf vorzeitigen Ruhestand und Versorgung durch den Dienstherrn. Im Falle einer langfristigen Dienstunfähigkeit bekommen jedoch auch viele Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit die entstandene Versorgungslücke zu spüren. Und das umso mehr, je weniger Dienstjahre sie geleistet haben.

Keine Mindestversorgung für dienstunfähige Referendare, Junglehrer & Co.

Eine Dienstunfähigkeit kann besonders für junge Beamte und Beamtinnen weitreichende finanzielle Folgen haben. Denn wer zum Eintritt der Dienstunfähigkeit Beamter auf Probe oder auf Widerruf (Lehramtsreferendarinnen) ist, wird in aller Regel entlassen und besitzt keinen Versorgungsanspruch durch den Dienstherrn. Einen Anspruch auf Versorgung durch den Dienstherrn haben Beamtinnen und Beamte erst, nachdem sie mindestens fünf ruhegehaltsfähige Dienstjahre geleistet haben. Andernfalls werden die Lehrkräfte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

 

Eine Ausnahme besteht: Ist ein Dienstunfall der Grund für die Dienstunfähigkeit, kann ein erster Leistungsanspruch bestehen.

Dennoch bleibt das Problem, dass das Ruhegehalt gerade nach einer kurzen Dienstzeit in der Regel nicht ausreicht, um den Lebensstandard zu halten. Ein privater Versicherungsschutz ist meist sehr sinnvoll.

Wie sind Beamte auf Lebenszeit bei Dienstunfähigkeit abgesichert?

Auch dienstältere Kollegen mit vollwertigem Beamtenstatus sind vor den finanziellen Folgen einer frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstherrn nicht gefeit. Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren haben sie zwar Anspruch auf Ruhegehalt, doch die Bezüge berechnen sich vor allem anhand geleisteter Dienstjahre. Je kürzer Lehrer und Lehrerinnen im Dienst waren, desto geringer fällt in der Regel das Ruhegehalt aus. Die Folge kann eine deutliche Versorgungslücke sein. Um trotzdem den persönlichen Lebensstandard als Lehrkraft im Ruhestand beizubehalten, gilt es, diese beizeiten mit einer passenden Dienstunfähigkeitsversicherung zu füllen.

Absicherung als Lehrer oder Lehrerin: Dienst- oder Berufsunfähigkeitsversicherung?

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung richtet sich an (angehende) Beamte und Beamtinnen; diese können dienstunfähig werden. Dazu gehören:

  • Lehramtsstudierende
  • Referendare und Referendarinnen
  • Lehrer und Lehrerinnen auf Probe
  • Verbeamtete Lehrkräfte auf Lebenszeit

Sobald Sie von amtsärztlicher Seite als dienstunfähig gelten, zahlt die DU-Versicherung die Dienstunfähigkeitsrente aus. Zumindest, wenn Sie eine Police mit einer echten Dienstunfähigkeitsklausel gewählt haben. Dann prüft der Versicherer die Dienstunfähigkeit nicht zusätzlich selbst.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) richtet sich hingegen, an Angestellte, denn sie können berufsunfähig werden. Sie leistet je nach Versicherer häufig ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit.

Dienstunfähigkeitsklausel: Was ist das?

Die konkrete Formulierung der DU-Klausel in Ihrer Dienstunfähigkeitsversicherung entscheidet darüber, in welchen Fällen Sie eine Leistung erhalten. Sie beschreibt also, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Versicherer die DU-Rente leistet.

Es gibt die „echte“ die „unechte“, die „vollständige“ sowie die „unvollständige“ Dienstunfähigkeitsklausel. Nur mit der echten DU-Klausel sind Beamte und Beamtinnen jedoch optimal abgesichert. Dann prüft der Versicherer die Dienstunfähigkeit nicht selbst, sondern folgt der Entscheidung des Dienstherrn.

Zurück im Dienst: Können Beamte nach Dienstunfähigkeit wieder zurückkehren?

Beamte können grundsätzlich nach einer Dienstunfähigkeit wieder in den Dienst zurückkehren. Unter gewissen Voraussetzungen kann sowohl der oder die Beamte eine Berufung ins Beamtenverhältnis beantragen als auch zwangsweise vom Dienstherrn wieder reaktiviert werden.

Freiwillige Rückkehr in den Dienst

Besteht der Wunsch, nach Versetzen in den Ruhestand freiwillig wieder zurückzukehren, sollten einige Voraussetzungen beachtet werden. So ist eine Rückkehr ins Beamtenverhältnis nur in einem bestimmten Zeitfenster möglich, z.B. innerhalb von fünf oder zehn Jahren – abhängig vom Landesrecht – möglich.

Feststellung der Dienstfähigkeit

Um in den Dienst zurückzukehren, sollte der oder die Beamte zumindest begrenzt wieder dienstfähig sein. Das wird von einem zuständigen Amtsarzt geprüft.

Zwangsweise Reaktivierung durch den Dienstherrn

Beamte können verpflichtet sein, auf behördliche Anweisung aus dem Ruhestand zurückzukehren, da ihre Dienstpflichten mit der Versetzung in den Ruhestand nicht vollständig enden. Stattdessen müssen sie aktiv auf eine mögliche Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit hinarbeiten, wobei die Behörde die notwendigen Maßnahmen anordnen kann. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen wie Reha oder eine Operation.

Wenn die Behörde eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit für möglich hält, kann sie eine Reaktivierung anordnen.

Optimaler Schutz für Lehrer nur mit echter Dienstunfähigkeitsklausel

Vor dem Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung sollten Beamtinnen und Beamte darauf achten, welche Dienstunfähigkeitsklausel im Vertrag enthalten ist. Man unterscheidet zwischen der echten, unechten vollständigen sowie der unvollständigen DU-Klausel

Dabei gilt: Beamte sind mit der echten Dienstunfähigkeitsklausel am besten abgesichert.

Diese Klausel ermöglicht den vollen Leistungsbezug ohne weitere Prüfung der Dienstunfähigkeit durch den Versicherer. Es reicht die Bestätigung des Dienstherrn aus, der Sie aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlässt.

Vor allem während des Referendariats oder bei einem Beamtenstatus auf Probe sollte auf die Formulierung der DU-Klausel geachtet werden. Wie bereits erläutert, scheiden diese in der Regel bei Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis aus und werden nicht in den Ruhestand versetzt. Eine Absicherung mit echter DU-Klausel, wie bei der Dienstunfähigkeitsversicherung der Bayerischen, greift auch in diesem Fall.

Alle anderen Klauseln besitzen dagegen folgende Einschränkungen:

  • Unechte DU-Klausel: Dienstunfähigkeit unterliegt der Definition des Versicherers, etwaige Einschränkungen der Dienstunfähigkeitsversicherung sind in der Police ausformuliert.
  • Vollständige DU-Klausel: Versicherer leistet bei Dienstunfähigkeit unabhängig vom Beamtenstatus, also bei Beamtinnen auf Probe, bei Beamten auf Widerruf und bei Beamtinnen auf Lebenszeit gleichermaßen.
  • Unvollständige DU-Klausel: Ausschließlich Beamte auf Lebenszeit besitzen bei Dienstunfähigkeit Leistungsansprüche aus der Versicherung.

Sie sehen: Auch Lehrende sollten sich unbedingt mit den Folgen einer möglichen Dienst- oder Berufsunfähigkeit auseinandersetzen – und das so früh in der Karriere wie möglich.