Geschäftskunden
Betriebliche Altersversorgung: Unterstützungskasse
Die betriebliche Altersversorgung in Form der Unterstützungskasse eignet sich besonders zur Gestaltung höherer Versorgungen z. B. für leitende Angestellte oder Gesellschafter-Geschäftsführer.
- kostenloses Angebot erstellen lassen
Ihre Vorteile
-
Arbeitgeberfinanziert oder durch Entgeltumwandlung möglich.
-
Die Zuwendungen sind in voller Höhe steuerfrei.
-
Die Zuwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben und bilanzneutral für Ihr Unternehmen.
-
Instrument zur Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter.
So funktioniert die Unterstützungskasse
Vereinbarung mit Mitarbeitenden
Sie sagen Ihren Mitarbeitenden eine Versorgung über die Unterstützungskasse zu oder vereinbaren, dass Gehaltsteile dafür verwendet werden.
Sie werden Mitglied in der Unterstützungskasse
Sie leisten die entsprechenden Zahlungen an die Unterstützungskasse.
Absicherung
Die zugesagten Versorgungsleistungen werden von der Unterstützungskasse über entsprechende Rückdeckungsversicherungen abgesichert.
"Sehr gut" für die bAV-Kompetenz der Bayerischen
Zum wiederholten Male wurde unsere Kompetenz in der betrieblichen Altersversorgung mit "Sehr gut" ausgezeichnet. Konkret heißt das, bei der Bayerischen sind kompetente Beratung, der Ausschluss von Haftungsrisiken, ein sehr guter Service sowie eine reibungslose Verwaltung garantiert.
Details zur Unterstützungskasse
Die Zuwendungen sind in voller Höhe steuerfrei. Daher ist die Unterstützungskasse besonders gut geeignet, auch höhere Versorgungen zu gestalten, z. B. für leitende Angestellte oder Gesellschafter-Geschäftsführer.
Erfolgt die Umwandlung aus dem Gehalt, ist die Zuwendung bis zu 3.312 Euro im Jahr außerdem sozialversicherungsfrei.
Steuern und Sozialversicherung bei Auszahlung
Die spätere Auszahlung ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Ebenso ist sie beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Seit Januar 2020 wurde nun ein Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro monatlich eingeführt. Für alle Betriebsrenten bis zu dieser Grenze entfallen die Krankenkassenbeiträge. Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.
Für den über den Freibetrag hinausgehenden Betriebsrentenanteil muss auch weiterhin der volle Krankenversicherungsbeitrag gezahlt werden.
Der ab 01.01.2020 neu eingeführte Freibetrag gilt nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.