Einführung eines Sozialpartnermodells

Die neue bAV für Tarifvertragspartner

Neben die bestehende bAV-Welt mit ihren 5 Durchführungswegen tritt zukünftig das Sozialpartnermodell als neues Konstrukt. Wie der Name schon sagt, kann diese neue Form der bAV ausschließlich über Tarifverträge der Sozialpartner, also Arbeitgeberverbände mit den entsprechenden Gewerkschaften, vereinbart werden.

Für nicht tarifgebundene Unternehmen sind die Sozialpartner angehalten, eine Öffnung des jeweiligen geltenden Tarifvertragsmodells zu prüfen.

Eckpunkte des Sozialpartnermodells:

  • erstmals reine Beitragszusage möglich, keine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers („pay and forget“)
  • keine garantierte Leistung, weder in Anwartschafts-, noch in Rentenphase – das Anlagerisiko trägt der Arbeitnehmer
  • zwingend lebenslange Rente (kein Kapital), die sofort unverfallbar ist – auch bei Arbeitgeberfinanzierung
  • bei Entgeltumwandlung bereits ab 2018 mind. 15 % Arbeitgeberzuschuss für eingesparte Sozialabgaben
  • nur in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung über gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragspartner oder über externe Versorgungsträger (dann Gremienvertretung der Sozialpartner erforderlich)
  • als Ausgleich für die entfallende Haftung des Arbeitgebers soll dieser einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag entrichten, der als Puffer für die Volatilität bei der Anlage dienen soll.