1. Allgemeines

Da in diesem Jahr keine äußeren Einflüsse zu beachten sind, gibt es auch keinen Annahmeschluss für das Jahresendgeschäft.

Tag und Datum der Bestandsführungsläufe um den Jahreswechsel können Sie wie gewohnt dem EDV-Terminplan entnehmen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ihr BMF-Schreiben zum Common Reporting Standard (CRS) und Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) vom 01.02.2017 am 15.02.2022 umfassend überarbeitet. Dies führt in 2023 zu Änderungen beim Antragsprozess. Die Änderungen werden detailliert unter Punkt 2.6 beschrieben.

2. BBV-Leben/BL

2.1    Antragsbearbeitung

Das eingereichte Neugeschäft wird kontinuierlich abgearbeitet.

Hinweis: Bei steuerrelevanten Policierungen in 2022 ist der Eingang des Antrages - policierungsfähig - bis spätestens 20.12.2022  erforderlich.

Definition "Policierungsfähig":

  1. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und enthält alle notwendigen Unterschriften.
  2. Der Versicherungsbeginn befindet sich max. 3 Monate in die Zukunft.
  3. Uns liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, fehlende Informationen oder Erklärungen werden umgehend bei uns eingereicht. Der Antrag kann nach unseren Annahmerichtlinien angenommen werden.
  4. Die zu versichernde Person kann unter Berücksichtigung der Gesundheitsverhältnisse nach unseren Risikoprüfungsgrundsätzen ohne Risikozuschlag und ohne Ausschlüsse versichert werden. Das gilt nur für Anträge, bei denen die Risikoprüfung nicht im Antragsprozess abgeschlossen wurde.
  5. Der Beitrag oder die Versicherungsleistung wurden im Antrag entsprechend unserem Tarif richtig angegeben. 
  6. Zeitlicher Verzögerungen aufgrund alternativer Antragsversandarten wurde berücksichtigt: 
    ­- Antragsversand per PAPIER: Postweg berücksichtigen! 
    - Antragsversand per PDF: an folgende E-Mail-Adresse leben@diebayerische (Originale müssen nicht nachgereicht werden.) 

2.2    Provision und Bewertung

Für die Abrechnung der Provision ist neben Erreichen des technischen Beginns Voraussetzung, dass der Erstbeitrag entrichtet und verbucht ist. Bei Versicherungen im Lastschrifteinzugsverfahren bedeutet dies, dass Neuanträge nur dann in der Provisionsabrechnung 12/22 berücksichtigt werden können, wenn sie vor dem Beitragsabrufverfahren am Abend des 09.12.2022 policiert sind.

Bei Biometrie-Anträgen sind diese Parameter nicht relevant. Damit diese in der Provisionsabrechnung 12/22 berücksichtigt werden können, muss eine Policierung bis spätestens 13.12.2022 erfolgen.

Die Voraussetzungen für die Provisionsabrechnung 12/22 sind gleichzusetzen mit den Voraussetzungen für die Bewertung der abgerechneten Produktion.

2.3     Vor- und Rückdatierung

Angebote bzw. Anträge können maximal drei Monate vordatiert werden.

2.3.1    Biometrie

Bei Biometrie-Produkten kann unter Umständen bedingt durch den Jahreswechsel eine Rückdatierung sinnvoll für den Kunden sein (→ niedrigeres Eintrittsalter). Eine Rückdatierung ist bis zum 28.02.2023 (Antragsdatum) auf den 01.12.2022 möglich.

2.3.2    Fondsprodukte

Bei fondsgebundenen Tarifen muss die Policierung immer bis spätestens zum 15. des Monats (Beitragsabruf) erfolgen.

Abweichend von der üblichen Regelung gilt dies nicht für Dezember. Policierungsfähige Anträge mit Beginn 01.12.2022 werden noch bis 22.12.2022 policiert.

2.4.     Anrechnung des förderfähigen Beitrags für 2022

Anspruch auf Anrechnung des förderfähigen Beitrags bei der Steuer besteht bei Direktversicherungsbeiträgen und Beiträgen zu Rürupverträgen (Basisrente) nur, wenn sie dem Konto des Kunden in 2022 belastet werden.

Zuzahlungen bei Neupolicierung bzw. bei Beitragsanpassungen von Riesterverträgen dürfen - wie auch der Dezemberbeitrag - am 01.01.2023 abgebucht werden, da es sich um Nachzahlungen von laufenden Beiträgen handelt. Eigenüberweisungen bei Riester müssen bei uns bis 10.01.2023 eingehen.

2.5    Weitergabe von Unterlagen zur Zeitablaufbearbeitung

Die Unterlagen für Zeitabläufe in 2022 - insbesondere für Wiederanlagen und Verrechnungen - müssen am 01.12.2022 in der Hauptverwaltung eingegangen sein, da sonst die Auszahlung in 2022 nicht mehr gewährleistet werden kann.

2.6     Änderungen FATCA/CRS ­ Anpassungsbedarf zum 01.01.2023

Bei allen meldepflichtigen Verträgen (Kap-LV, Renten, ParkClever-Konten, Riester, Rürup (ab 50Tsd. Beitrag pro Jahr) und Rückdeckungsversicherungen muss eine Selbstauskunft inkl. Steuer-ID/TIN eingeholt werden, andernfalls darf nicht policiert werden (Rn. 230, 341 des BMF-Schreibens). Die Mitteilung der Steuer-ID ist daher bei allen meldepflichtigen Verträgen ab 01.01.2023 Pflicht und stellt eine Neuerung im Antragsprozess dar.

Erfreulich ist, dass die Sterbegeldversicherung weiterhin als ausgenommenes Finanzkonto nicht CRS-meldepflichtig ist.  

Das Vertriebssystem Bay4all und die dahinter stehenden Webservices, die auch von Anbindern und Vergleichern genutzt werden, müssen deshalb noch vor Jahreswechsel angepasst werden. Künftig (spätestens ab 01.01.2023) können dann Anträge zu meldepflichtigen Verträgen nur noch maschinell versendet werden, wenn eine gültige Steuer-ID vorliegt oder angegeben wird, dass diese vor Policierung nachgereicht wird.

3. BA

3.1    Bilanzstichtag/EDV-Terminplan

Der Bilanzstichtag für die technische Bilanz der BA ist Freitag, der 16. Dezember 2022 für VSS und Samstag, der 30. Dezember für Elementar.

Die Bestandsführungsläufe in VSS ab Montag, 19.12.2022 werden mit einem Datum Januar 2023 durchgeführt. Tag und Datum der Bestandsführungsläufe um den Jahreswechsel können Sie dem EDV-Terminplan entnehmen. 

3.2    Schadenbearbeitung

Der letzte Buchungslauf für Schadenzahlungen wird am 31.12.2022 durchgeführt. Der letzte Buchungslauf für Schadenzahlungen in VSS wird am 04.01.2023 durchgeführt.

Bis zum 04.01.2023 können Schäden aus 2022 unter Verwendung der im Organisationshandbuch aufgeführten Sonderarbeitsschlüssel, die auch für die Aufgabe der Rückstellungen und Statistikdaten zu verwenden sind, noch für das Bilanzjahr 2022 angelegt werden. Diese nachträglich angelegten Schäden werden auch bei der SFR-Änderung in der Kraftfahrtversicherung berücksichtigt. Bis zum selben Termin können auch mit den Sonderarbeitsschlüsseln Rückstellungen für 2022 geändert werden.

·     Meldungen zu K- und SHU-Schäden: 

Damit für die im Geschäftsjahr 2022 angefallenen Schäden entsprechende Schadenrückstellungen gebildet werden können, ist es unbedingt erforderlich, dass alle bis 04.01.2023 extern eingehenden Schadenmeldungen (von Versicherungsnehmern, Anspruchstellern, usw.) sofort am Eingangstag direkt an den Schadenbereich (OE 6113 K-Schaden / 6114 Sach-HU-Schaden) übersandt werden.

4. Weitergabe von Bar- und Verrechnungsschecks zum Jahresabschluss

Eingehende Bar- und Verrechnungsschecks sind stets unverzüglich an die Hauptverwaltung einzureichen und hierbei die vor Ort bekannten Hinweise bzw. die anhand der PC-Bestände ermittelten VS-NR auf der Kurzmitteilung BBV 32005 anzugeben. Die Schecks sind entsprechend dem Verwendungszweck der hierfür zuständigen OE vorzulegen, z.B. an

-    OE 4514 Beiträge Leben, NL und Sach 
-    OE 3413 Zahlungen für das Hauskonto
-    OE 151 für Hypotheken, Policendarlehen, Vertreter