Vorsorge
Frühstartrente: Wie der Staat die Vorsorge Ihrer Kinder fördern will
Mit der Frühstartrente will der Bund für Kinder ab sechs Jahren monatlich 10 EUR in einen Vorsorgevertrag einzahlen. Das Gesetz wurde am 16. Oktober 2026 vom Bundestag beschlossen und soll am 01. Januar 2027 in Kraft treten.
Aktualisiert: 22.10.2026
Kurz zusammengefasst
- 10 EUR im Monat vom Staat: Geplant ist die Förderung für Kinder vom sechsten bis zum 18. Geburtstag (zunächst ab dem Geburtsjahrgang 2020); insgesamt sind das bis zu 1.440 EUR.
- Kein eigener Antrag nötig: Schließen Sie für Ihr Kind einen passenden Vertrag ab, beantragt der Anbieter die Förderung.
- Förderung auch ohne Vertrag: Haben Sie bis zum siebten Geburtstag Ihres Kindes keinen Vertrag abgeschlossen, legt der Staat das Geld in einem gemeinsamen Fonds an (kollektive Auffanglösung). Schließen Sie oder Ihr Kind bis zum 35. Lebensjahr einen Vertrag ab, wird das Guthaben Ihres Kindes dorthin übertragen.
- Zuzahlungen möglich: Zusätzlich zur staatlichen Förderung sollen private Einzahlungen von bis zu 6.840 EUR pro Kalenderjahr erlaubt sein.
- Gebunden bis zum Rentenalter: Ausgezahlt werden soll das Kapital grundsätzlich erst ab dem 65. Geburtstag; vorher ist es nicht frei verfügbar.
Die Frühstartrente im Überblick
Die Frühstartrente ist keine Rente im klassischen Sinn, sondern eine staatliche Förderung für einen Vorsorgevertrag, der auf den Namen Ihres Kindes läuft. Der Bund zahlt für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, 10 EUR ein. Das Geld wird am Kapitalmarkt angelegt und soll bis zum Rentenalter wachsen. Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Wer mit sechs Jahren startet, hat bis zum Rentenbeginn rund sechs Jahrzehnte Anlagehorizont, und gerade die Zeit macht beim Vermögensaufbau einen großen Unterschied.
Zugleich verfolgt der Gesetzgeber ein Bildungsziel: Kinder und Jugendliche sollen früh mit dem Thema Altersvorsorge in Berührung kommen. Anbieter sollen deshalb verpflichtet werden, minderjährige Kundinnen und Kunden verständlich über die Frühstartrente, die Wertentwicklung und die Kosten zu informieren.
Wer hat Anspruch auf die Frühstartrente?
Nach dem Regierungsentwurf hängt der Anspruch an den Verhältnissen Ihres Kindes, nicht an Ihren eigenen. Gefördert werden sollen Kinder, die …
- das sechste Lebensjahr vollendet und das 18. noch nicht vollendet haben,
- mit erstem Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind und
- eine steuerliche Identifikationsnummer haben.
Eine bestimmte Staatsangehörigkeit setzt der Entwurf nicht voraus, ebenso wenig ausdrücklich den Bezug von Kindergeld. Gefördert wird jeder Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Verlegt Ihr Kind seinen Wohnsitz ins Ausland, endet die Zahlung; das bis dahin angesparte Vermögen bleibt erhalten.
Die geförderten Jahrgänge
Den Anfang macht der Geburtsjahrgang 2020, also die Kinder, die im Jahr 2026 sechs Jahre alt werden. Für sie soll die Förderung bereits ab 2026 gelten und nach dem Inkrafttreten nachträglich gutgeschrieben werden. Ab 2027 kommt jedes Jahr der Jahrgang hinzu, der im jeweiligen Kalenderjahr sechs Jahre alt wird. Kinder, die vor 2020 geboren wurden, können zwar einen solchen Vertrag abschließen, erhalten nach dem aktuellen Entwurf aber keine staatliche Förderung (Quelle: Deutscher Bundestag: Frühstartrente für Kinder soll schrittweise kommen).
Geplanter Start und aktueller Stand des Gesetzes
Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 (Quelle: Deutscher Bundestag: Finanzwirtschaft lobt die Frühstartrente). Für Ihre eigene Vorsorgeplanung müssen Sie nicht auf den Gesetzesbeschluss warten. Die Frühstartrente wäre ein Zuschuss, kein vollständiges Vorsorgekonzept. Ob und wie Sie zusätzlich für Ihr Kind sparen, können Sie unabhängig davon entscheiden.
Förderhöhe, Einzahlungen und Kosten
Vorgesehen sind 10 EUR pro Monat für längstens zwölf Jahre. Daraus ergibt sich eine Einzahlung durch den Staat von höchstens 1.440 EUR bis zur Volljährigkeit. (Quelle: Deutscher Bundestag).
Entscheidend ist weniger die Summe als die Laufzeit. Das Kapital bliebe nach dem 18. Geburtstag weiter investiert, im Regelfall also noch knapp fünf Jahrzehnte. Über einen so langen Zeitraum kann der Zinseszinseffekt stärker wirken als die Höhe der ursprünglichen Einzahlung. Da das Geld am Kapitalmarkt angelegt wird, sind allerdings auch Kursschwankungen und Verluste möglich.
Eigene Einzahlungen von Eltern und Großeltern
Das geförderte Depot wäre nicht auf die staatlichen 10 EUR beschränkt. Zusätzlich sollen private Einzahlungen von insgesamt bis zu 6.840 EUR pro Kalenderjahr möglich sein, das sind durchschnittlich 570 EUR im Monat. Die Grenze gilt für alle Einzahlungen zusammen, z.B. von Eltern, Großeltern oder Patinnen und Paten. Die Erträge innerhalb des Vertrags bleiben in der Ansparphase steuerfrei.
In der kollektiven Auffanglösung sind private Einzahlungen dagegen nicht vorgesehen; dort fließt nur die staatliche Förderung hinein (Quelle: Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7864). Wer selbst etwas beisteuern möchte, braucht also einen eigenen Vertrag.
Kosten eines geförderten Depots
Der Gesetzgeber zieht bei den Kosten enge Grenzen. Für die Frühstartrente sollen die Regeln des Standarddepot-Vertrags gelten, für den das Altersvorsorgereformgesetz einen Deckel der Effektivkosten von einem Prozent pro Jahr vorsieht. In diesem Vertrag dürfen Anbieter zudem keine Abschluss- oder Vertriebskosten berechnen, weder beim Vertragsschluss noch bei einer Übertragung.
Wo beantrage ich die Frühstartrente?
Sie als Eltern brauchen keinen Antrag zu stellen. Sie eröffnen lediglich einen Vertrag nach den Regeln des Standarddepot-Vertrags Altersvorsorge auf den Namen Ihres Kindes. Mit dem Vertragsschluss gilt der Anbieter als bevollmächtigt, die Frühstartrente für Ihr Kind zu beantragen, und übermittelt die nötigen Daten an die zuständige zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie vor Vertragsschluss widersprechen.
Ein bereits bestehendes Kinderdepot oder ein gewöhnlicher Sparplan reicht für die Förderung nicht aus.
Die Auffanglösung ohne eigenes Depot
Schließen Sie keinen Vertrag ab, soll die Förderung nicht verloren gehen. Liegt bis zum siebten Geburtstag Ihres Kindes kein Vertrag vor, werden die Beträge jahrgangsweise kollektiv am Kapitalmarkt angelegt. Dafür soll zum 1. Januar 2028 ein Sondervermögen des Bundes mit dem Namen „Frühstartrente“ entstehen, das die Deutsche Bundesbank verwaltet. Die Mittel werden global gestreut angelegt, eine Garantie für den Wert der Anlage gibt es nicht.
Holen Sie den Vertragsabschluss später nach, kann der Anspruch Ihres Kindes aus der kollektiven Anlage als Startkapital in den individuellen Vertrag übertragen werden. Das soll möglich sein, solange Ihr Kind das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Danach entfällt der Anspruch. (Quelle: Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7864)
Auszahlung im Rentenalter
Das geförderte Kapital ist zweckgebunden. Es soll grundsätzlich erst ab dem 65. Geburtstag ausgezahlt werden, und zwar als Altersleistung. Für Ausbildung, Führerschein oder die erste eigene Wohnung stünde es nach dem Entwurf also nicht zur Verfügung.
Die späteren Auszahlungen können steuerliche Folgen haben. Wer früher verfügbares Kapital für sein Kind aufbauen möchte, braucht dafür einen zweiten, frei verfügbaren Vertrag.
Der Übergang mit 18 in die private Altersvorsorge
Mit der Volljährigkeit endet die staatliche Förderung, nicht aber der Vertrag. Ihr Kind kann ihn als Erwachsener eigenständig weiterführen und mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Alternativ soll das Kapital vollständig auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden können. Damit ist die Frühstartrente kein abgeschlossenes Produkt, sondern der erste Baustein der privaten Altersvorsorge.
Welche Förderung ab dann möglich ist, regelt die Reform der privaten Altersvorsorge, die zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Einen Überblick über das neue Depotmodell finden Sie auf unserer Seite zum Altersvorsorgedepot.