Der Kfz-Verbandkasten muss immer einsatzbereit sein
(verpd) Gerade in der kalten Jahreszeit kann es aufgrund widriger Witterungsbedingungen schnell zu einem Verkehrsunfall kommen. Jeder, der an eine Unfallstelle kommt, ist verpflichtet, wenn dies erforderlich ist, Erste Hilfe zu leisten. Damit im Notfall, das dazu zum Teil notwendige Equipment im Kfz-Verbandkasten auch wirklich vorhanden und einsatzbereit ist, empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle, und wenn notwendig, der Austausch von abgelaufenen oder nicht mehr verwendbaren Hilfsmitteln.
Prinzipiell ist es wichtig und gesetzlich vorgeschrieben, dass sich der Kfz-Verbandkasten stets griffbereit und nach der DIN Norm 13164 ausgerüstet im Pkw befindet, denn bei einem Unfall mit Verletzten ist schnelle Hilfe unabdingbar. Der vorgegebene Mindestinhalt besteht unter anderem aus Wundschnellverbänden, Kompressen, Pflaster, Verbandtüchern, Fixierbinden und Verbandpäckchen in verschiedenen Größen, einer Rettungsdecke, medizinischen Einmalhandschuhe, zwei Hautdesinfektions-Tüchern und einer Schere. Zudem muss eine Erste-Hilfe-Anleitung vorhanden sein.
Einige der vorgeschriebenen Verband- und Hilfsmittel sind jedoch nur begrenzt haltbar oder können im Laufe der Zeit unsteril werden und/oder ihre Funktionsfähigkeit verlieren. Pflaster verlieren zum Beispiel nach einigen Monaten ihre Klebekraft, Verbandmaterialien ihre Sterilität und Fixierbinden ihre Elastizität. Selbst Einmalhandschuhe werden nach einiger Zeit spröde und durchlässig.
Der Inhalt des Verbandkastens darf nicht veraltet sein
Zur eigenen Sicherheit und für die eines Unfallopfers ist es daher wichtig, regelmäßig das jeweilige Verfallsdatum auf dem Equipment oder den gesamten Verbandkasten zu überprüfen sowie abgelaufene, aber auch verwendete oder angebrochene Hilfsmittel gegen neue auszutauschen. Manche Inhalte wie die Einmalhandschuhe sind zum Teil nicht mit einem Verfallsdatum ausgestattet, doch auch diese sollten zur Vorsicht spätestens alle zwei Jahre ersetzt werden.
Zum Teil ist es auch günstiger, einen neuen Erste-Hilfe-Kasten zu kaufen, anstatt den veralteten oder geöffneten Inhalt auszutauschen. Übrigens hat sich seit 2014 der vorgeschriebene Inhalt geändert, das heißt, ist ein Verbandkasten älter, muss der Inhalt auf den neuesten Stand gebracht werden. Seit vier Jahren ist unter anderem ein 14-teiliges Fertigpflasterset, ein Verbandpäckchen K (klein) und zwei Feuchttücher zur Hautreinigung im Erste-Hilfe-Kasten vorgeschrieben.
Wer einen Verbandkasten mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum mitführt, muss übrigens mit den gleichen Konsequenzen rechnen, wie wenn er keinen Erste-Hilfe-Kasten dabei hätte. Er kann mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von fünf Euro bestraft werden. Bei der Hauptuntersuchung (TÜV) wird ein fehlender Erste-Hilfe-Kasten zudem als geringer Mangel gewertet.