Orientierung für die Förderung Ihrer Altersvorsorge

Verschaffen Sie sich einen Überblick: Wie hoch fällt die staatliche Förderung Ihrer Altersvorsorge bisher aus, und wie ab 2027? Vier Angaben genügen, um Zulagen, Steuerersparnis und Ihren Eigenanteil zu vergleichen.

Orientierung für Ihre Altersvorsorgeförderung – die Bayerische

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Ihre Angaben

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Familienstand

Bei verheiratet/verpartnert gilt der Splittingtarif, der Ihre Steuerersparnis beeinflusst.

Ihr Jahresgehalt vor Steuern. Es bestimmt Ihren Steuersatz und in der bisherigen Förderung den nötigen Mindestbeitrag.

Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten. Jedes Kind erhöht die Kinderzulage – in der neuen Förderung um bis zu 300 € pro Kind.

Ihr monatlicher Eigenbeitrag. Passend zu Ihrem Einkommen ist ein Vorschlag hinterlegt, den Sie jederzeit anpassen können.

Das entspricht 1.200 € im Jahr.

Ihr Ergebnis

Alle Werte pro Jahr
Bisherige Förderung
staatliche Zulage pro Jahr
Neue Förderung (ab 2027)
staatliche Zulage pro Jahr
Förderquote bisher
Förderung an der Gesamteinzahlung
Förderquote neu
Förderung an der Gesamteinzahlung

Wie wird gerechnet?

Zum Aufklappen – verständlich erklärt, mit gesetzlicher Grundlage.

Zulagen in der neuen Förderung (ab 2027)

Die Zulage richtet sich direkt nach der Höhe Ihrer Einzahlung. Pro Euro gibt der Staat dazu:

Grundzulage = 50 Cent je Euro bis 360 €
            + 25 Cent je Euro bis 1.800 €
→ bis zu 540 € pro Jahr
Kinderzulage = 1 Euro je Euro bis 300 € × Anzahl Kinder
→ bis zu 300 € pro Kind

Voraussetzung ist ein Mindestbeitrag von 120 € im Jahr (10 €/Monat). Jeder Euro wird unabhängig vom Einkommen gefördert. Die neue Förderung gilt ab 1. Januar 2027.

§ 10a / Abschnitt XI EStG · Altersvorsorgereformgesetz
Zulagen in der bisherigen Förderung

In der bisherigen Förderung gelten weiterhin feste Zulagen:

Grundzulage = 175 €
Kinderzulage = 300 € je Kind (Geburt ab 2008)

Die volle Zulage wird nur bei Zahlung des Mindestbeitrags gewährt. Bei geringerer Einzahlung kürzt das Finanzamt die Zulage anteilig.

Mindestbeitrag = 4 % vom Vorjahresbrutto − Zulagen
(höchstens 2.100 €, mindestens 60 €)

Annahme im Rechner: Kinder ab dem Jahr 2008 geboren (300 €).

§§ 84, 85, 86 EStG
Steuerersparnis und Günstigerprüfung

Ihre Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Zulagen oder der Steuerabzug für Sie günstiger sind, und gewährt den höheren Vorteil. Fällt der Steuerabzug höher aus, erhalten Sie die Differenz zusätzlich erstattet.

Grundlage ist Ihr geschätztes zu versteuerndes Einkommen: Brutto abzüglich Werbungskostenpauschale (1.230 €) und pauschaler Vorsorgeaufwendungen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Darauf wird der Einkommensteuertarif 2026 angewendet – bei Verheirateten/Verpartnerten mit Splitting.

Steuerersparnis = Steuer ohne Beitrag − Steuer mit Beitrag − Zulagen
(nur der über die Zulagen hinausgehende Teil)

Grundsätzlich gilt: Je höher das Einkommen, desto größer der Steuervorteil. Bei kleinem bis mittlerem Einkommen stehen die Zulagen im Vordergrund.

§ 10a Abs. 2 EStG · § 32a EStG (2026)
Förderquote und Nettoaufwand

Die Förderquote gibt an, welcher Anteil Ihrer Gesamteinzahlung vom Staat getragen wird – durch die Zulagen und die Steuerersparnis zusammen:

Förderquote = (Zulage + Steuerersparnis) ÷ Gesamteinzahlung

So lassen sich bisherige und neue Förderung direkt vergleichen. Der Nettoaufwand ist der Rest, den Sie selbst tragen:

Nettoaufwand = Gesamteinzahlung − Zulage − Steuerersparnis

Hinweis: Vereinfachte, unverbindliche Überschlagsrechnung zu Informationszwecken – keine Steuer- oder Anlageberatung. Die neue Förderung beruht auf dem Altersvorsorgereformgesetz (ab 1.1.2027); Detailregelungen können sich noch konkretisieren. Das zu versteuernde Einkommen wird pauschal geschätzt (Brutto abzüglich Werbungskostenpauschale von 1.230 € und pauschaler Vorsorgeaufwendungen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Persönliche Faktoren wie Kinderfreibeträge oder weitere Abzüge bleiben unberücksichtigt, sodass der reale Steuervorteil abweichen kann. Der vorgeschlagene Sparbeitrag (rund 3 % des Bruttoeinkommens, höchstens 150 €/Monat) ist ein Startwert und jederzeit änderbar. Nicht berücksichtigt: Soli/Kirchensteuer, Berufseinsteigerbonus (einmalig 200 € unter 25), Produktkosten und Rendite. Maßgeblich sind der Gesetzestext und Ihr Steuerbescheid.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen – FAQ „Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“ · Deutsche Rentenversicherung · §§ 10a, 32a, 84–86 EStG · Einkommensteuertarif 2026.