Es gibt sie wirklich: Die „Urban Legends“ rund ums Autofahren!

Das Auto und die Deutschen verbindet ein ganz besonders enges, liebevolles Band. Vom nostalgischen Gefühl, das aufkommt, wenn man vom ersten eigenen Gebrauchtwagen erzählt – bis hin zur ersten Fahrt mit dem Traumwagen, auf den man ewig gespart hat. Zwischen den typischen Deutschen und sein Auto passt keine Pappe.

Viele von uns kennen ihr Kraftfahrzeug nahezu in- und auswendig. Da liegt die Vermutung nahe, dass das auch für die gängigsten Verkehrsregeln gilt, oder? Tja: Nicht ganz. Denn oft genug verlassen sich Autofahrer auf ihre Erfahrung im (und ihr allgemeines Wissen rund um den) Straßenverkehr.

Doch damit nicht genug: Auch zahllose Gerüchte, Legenden und jede Menge Unwahrheiten rund um den Straßenverkehr halten sich hartnäckig im kollektiven Autofahrer-Bewusstsein der deutschen Kfz-Eigner.

Für uns der perfekte Anlass, um dem Phänomen des „gefährlichen Halbwissens“ auf deutschen Straßen einen kompletten 360°-Ratgeberbeitrag zu widmen.


Wir präsentieren:

Die gängigsten Mythen rund ums Autofahren!

Autofahren-Mythos #1: Ein Zettel am angefahrenen Wagen ist ausreichend

Vor allem auf Parkplätzen ist es ganz schnell passiert: Die Parklücke ist doch zu eng für den eigenen Wagen und das benachbarte Auto muss die Fehleinschätzung mit einem Kratzer büßen. Ist Ihnen sicherlich auch schon passiert, oder? Anschließend stellt sich immer dieselbe Frage: Was tun? In vielen Fällen entschließen sich die Schadenverursacher dazu, einen Zettel mit ihren Kontaktdaten zu hinterlassen.

Aber ist dieser Routinevorgang unter Autofahrern überhaupt zulässig? An dieser Stelle ist die Antwort simpel: Nein! Denn ein Zettel mit Kontaktdaten hinter der Windschutzscheibe kann schnell durch Wind und Wetter abhandenkommen. Wenn das der Fall ist – und der Schaden nicht durch den Verursacher bei der Polizei gemeldet wurde – liegt der Tatbestand der Unfallflucht vor. Das kann Sie dann nicht nur eine große Menge Geld kosten, sondern unter Umständen auch zu einem Fahrverbot und Punkten in Flensburg führen. Das sollte wohl auch den letzten Zettelklemmer abschrecken, oder?

Ok, wenn man keinen Zettel hinterlassen darf: Was dann?

Ganz einfach. Wenn Sie ein anderes Auto beschädigt haben, dann heißt es erstmal: Warten! Wie lange sich eine angemessene Wartezeit ziehen kann, ist jedoch situationsbedingt. Bei einem Unfall auf einem Parkplatz am helllichten Tag sollten Sie die 30-Minuten-Marke aber keinesfalls unterschreiten. Trotz angemessener Wartezeit ist der andere Fahrzeugbesitzer noch immer nicht in Sicht? Dann wird es Zeit, sich bei der Polizei zu melden! Wenn Sie den Sachverhalt korrekt geschildert und ihre Daten hinterlassen haben gilt: Grünes Licht, Sie haben alles richtig gemacht! 

Autofahren-Mythos #2: Mit Sandalen Auto fahren ist verboten

Gerade bei hohen Temperaturen ist es verlockend, die festen Schuhe daheim zu lassen und sich mit luftigen Sandalen oder gar barfuß hinter das Steuer zu setzen. Meist inklusive unmittelbarer Abmahnung durch den besorgten Beifahrer, das wäre verboten. Aber stimmt das überhaupt?

Und jetzt kommts: Auch bei diesem Mythos findet man wenig Wahrheitsgehalt. Es gibt tatsächlich keine explizite Vorschrift, die ein bestimmtes Schuhwerk beim Autofahren vorschreibt. Das heißt: Wenn Sie möchten, können Sie das Gaspedal auch barfuß durchdrücken. Aber Vorsicht, nicht zu früh freuen! Denn bei einem Unfall, der auf das Fahren mit luftigem Schuhwerk zurückgeführt werden kann, sieht die Sache schon nicht mehr so luftig-freudig-frei aus. In diesem Fall müssen Sie nämlich mit einer stattlichen Geldstrafe rechnen.

Der Grund: Auch wenn es nicht ausdrücklich verboten ist, handeln Sie beim Fahren mit Sandalen, Flip-Flops oder ganz ohne Schuhwerk gegen die Ihnen als Führer eines Kraftfahrzeugs obliegende Sorgfaltspflicht. Klingt nach juristischer „Spitzfindigkeit“? Stimmt. Hat aber auch einen tieferen Sinn. Denn mal ehrlich: Schnelles Bremsen ist mit Flip-Flops gar nicht so einfach, oder? Also: Greifen Sie beim Autofahren immer auf festes Schuhwerk zurück. So sind Sie auch im Falle eines Unfalls auf der sicheren Seite. 

Autofahren-Mythos #3: Markenbenzin ist besser als die No-Name-Alternative

Sie kennen es vielleicht selbst. Viele Autoliebhaber bevorzugen die Tanksäulen der etablierten Marken wie Shell, Aral & Co. Schließlich sind die Treibstoffe dieser Anbieter ja viel sparsamer und steigern die Leistung des Autos, oder? Diesem Werbetrick sollten Sie nicht allzu viel Glauben schenken.

Denn Fakt ist, dass der Sprit, egal ob Marken- oder No-Name-Tankstelle, aus denselben Raffinerien kommt. Markenanbieter mischen lediglich Additive hinzu, welche die Leistung steigern und den Verbrauch verringern sollen. Dass das jedoch nur der Fall bei absoluten Hochleistungsmotoren ist, wird nicht erwähnt. Das heißt: Wenn auch Sie ein ganz normales Auto mit Standardmotor fahren, können sie getrost beim No-Name-Anbieter volltanken. Einen wirklich spürbaren Unterschied macht das in der Regel nicht – außer womöglich in Ihrem Geldbeutel.

Autofahren-Mythos #4: Einen Parkplatz freihalten ist erlaubt

Bei der Parkplatzsuche in der Innenstadt stellt sich der Bekannte mal schnell in eine freie Parklücke, um diese für Sie zu sichern. Macht doch jeder, oder? Denn gerade im Großstadtgetümmel sind freie Plätze schließlich eine Seltenheit. Kein Wunder, dass diese Praktik zur gängigsten im deutschen Parkplatzkampf gehört. Erlaubt ist sie jedoch nicht. Denn im schlimmsten Fall wird dieses Verhalten als Nötigung anderer Fahrzeugführer eingestuft, welche mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

Darf man einen Parkplatz im Falle eines Umzugs freihalten?

Wenn es um den Umzug in eine neue Wohnung geht, ist ein Parkplatz zum Ein- und Ausladen gerade in dicht besiedelten Stadt- und Wohngebieten unverzichtbar. Unter diesen Umständen sollte das Freihalten der Parklücke doch gestattet sein, oder? Auch hier haben wir schlechte Nachrichten für Sie. Zwar reagieren andere Verkehrsteilnehmer unter diesen Umständen meist verständnisvoller, zulässig ist eine Platzbelegung in diesem Fall trotzdem nicht.

Hier gibt es jedoch einen anderen Weg zur Lösung der Parkplatz-Umzug-Misere: Beim zuständigen Straßenamt können Sie für die Dauer ihres Umzugs ein temporäres Halteverbot beantragen. Leider meist gegen Gebühr. Dafür aber rechtssicher.

Autofahren-Mythos #5: Man muss parallel zum Bordstein parken

Ein klares Jein! Verpflichtend ist das Parallelparken zum Bordstein nicht. Denn die Straßenverkehrsordnung verbietet nicht explizit, Autos quer zum Bordstein abzustellen. Ganz im Gegenteil: Sie schreibt sogar vor, platzsparend zu parken. Und das kann bei der Querparkweise durchaus der Fall sein. Solange von der ungewöhnlichen Parksituation also keine Gefahr für den fließenden Verkehr ausgeht, können sich Kleinstwagen wie Smart & Co. auch getrost quer zur Fahrbahn in die Parklücke stellen, oder?

Ganz so einfach ist es dann leider doch nicht: Andere Verkehrsteilnehmer können durch das „Querparken“ nämlich trotzdem gefährdet werden. Zum einen, weil nachfolgende Autofahrer die Blinker beim Ausparken nicht ausreichend sehen können. Zum anderen ist der Wendekreis des querparkenden Autos anders, was die Unfallgefahr erheblich erhöhen kann. Theoretisch.

Fazit: Die Rechtslage ist knifflig. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie lieber auf das typische Parallelparken zurückgreifen, auch wenn die Suche nach einem Parkplatz mal wieder unendlich erscheint.