In älteren Kriminalfilmen oder Dramen wird manchmal eine tragische Geschichte dargestellt: Eine Person schließt eine hohe Lebensversicherung ab und begeht kurze Zeit später eine Selbsttötung, sodass die Hinterbliebenen finanziell profitieren. Doch in der Realität sind solche Szenarien selten und nicht so einfach. Vor allem, wenn eine Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung geschieht. Denn in solchen Fällen zahlt die Versicherung oftmals nicht aus, da der richtige Begriff "Selbsttötung" in den meisten Versicherungsverträgen spezifiziert ist. Jedoch gibt es in Paragraf 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Ausnahme: Sollte die Selbsttötung in einem Zustand erfolgen, der "die freie Willensbestimmung aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit" ausschließt, dann ist eine Auszahlung der Deckungssumme durch die Versicherung möglich.