Das Reihenbezugsrecht legt fest, welche Person oder Personenkreis bei Eintritt des Versicherungsfalls eine fällige Versicherungsleistung erhält. Nach dem festgelegten Reihenbezugsrecht sind folgende Personen in der genannten Reihenfolge bevorzugt berechtigt:

1. Ehepartner

Bei bestehender Ehe zum Todeszeitpunkt erhält der Ehepartner die Versicherungsleistung.

2. Kinder (eheliche und gleichgestellte)

Falls der Versicherte zum Todeszeitpunkt single, geschieden oder verwitwet war, erhalten die Kinder die Leistung zu gleichen Teilen. Hierzu ist eine "Kindererklärung" erforderlich. Bei minderjährigen Kindern sind zusätzlich Überweisungskonten und Kopien der Abstammungsurkunden notwendig.

3. Eltern

Sind keine Kinder vorhanden und der Versicherte war ledig, geschieden oder verwitwet, profitieren die Eltern. Als Beleg ist eine Abstammungsurkunde und gegebenenfalls Sterbeurkunden vorverstorbener Eltern erforderlich. Wenn beide Elternteile bereits verstorben sind, werden Kopien der Sterbeurkunden und die Abstammungsurkunde des Versicherten benötigt.

4. Erben (bei ausgewählten Verträgen)

Falls keine vorherigen Bezugsberechtigten existieren, erhalten die Erben die Leistung. Das Reihenbezugsrecht bleibt auch bei Erbausschlagung bestehen. Für die Feststellung der Bezugsberechtigung ist ein amtlicher Erbnachweis (z.B. Erbschein oder Testament mit Eröffnungsvermerk) erforderlich. Bei Versicherungsleistungen unter 15.000,00 € kann bei fehlendem amtlichen Erbnachweis auch eine Erbenerklärung genutzt werden. Hier müssen sich die Erben jedoch auf ein gemeinsames Konto einigen, da uns die genaue Erbteilung nicht bekannt ist.