Versorgung von Lehrerinnen und Lehrern

Die Versorgung von Lehrern ist selbstverständlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und es kommt auch darauf an, ob ich an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen oder in sonderpädagogischen Einrichtungen unterrichte.

Grundsätzlich bemisst sich mein Einkommen aus der Besoldungsgruppe, der Stufe und evtl. Zulagen.

Ein Lehrer am Gymnasium in Bayern steigt z.B. in der Stufe 4 der Besoldungsgruppe A13 ein und hat Anspruch auf die Strukturzulage. Das bedeutet, dass der Referendar, der eher schlecht als recht von 1.420 Euro leben musste, als Beamter auf Probe dann auf einmal etwa 4.200 Euro bekommt.

Selbstverständlich gibt es weitere Zulagen, wenn ich verheiratet bin und/oder Kinder habe

Der Grundschullehrer ist in A12 und steigt in Stufe 3 ein. Das ist dann ein Sprung von 1.350 Euro auf 3.520 Euro. 
Da stellt sich dann schon die Frage, wie mein Dienstherr mein Einkommen bei Dienstunfähigkeit absichert.
Dienstunfähig bin ich, wenn ich durch eine Dienstbeschädigung, eine Krankheit oder durch einen Freizeitunfall innerhalb der letzten sechs Monate drei Monate außerstande war, meinen Dienst zu tun und ich zusätzlich voraussichtlich in den kommenden sechs Monaten nicht wieder voll dienstfähig werde. Bedeutet also, wenn ich wegen Rückenbeschwerden drei Monate nicht mehr in der Schule war und der Amtsarzt auch sagt, der Rücken wird nie wieder ganz heil, könnte ich mich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen lassen. Ob das so schlau ist, ist eine ganz andere Frage. Denn solange ich nicht in den Ruhestand versetzt wurde, bekomme ich volle Bezüge. Selbst wenn ich ein Jahr nicht mehr arbeiten kann. 
Aber manchmal ist es eben so, dass ich offensichtlich dienstunfähig bin.

Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit

Um mein Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit zu berechnen, gibt es eine einfache Formel:
(Ruhegehaltfähige Dienstbezüge der letzten zwei Jahre : 2) x (Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten x 1,79375)

Zu den Ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, die Familienzulage und Amts- oder Strukturzulagen. Die Ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sind Wehr- und Ersatzdienst, Studienzeiten bis zu 3 Jahren, dienstbezogene Ausbildungszeiten bis zu 5 Jahren, die tatsächliche Dienstzeit und zwei Drittel der verbleibenden Jahre bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Maximal kann ich 71,75% erreichen. Teile ich dies durch 40, dann komme ich auf den Berechnungsprozentsatz von 1,79375% pro Jahr.

Von der Versorgung muss ich dann noch 0,3% für jeden Monat bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abziehen. Begrenzt ist der Abzug bei Dienstunfähigkeit auf 10,8%. Wenn ich in den Vorruhestand gehen möchte, dann können bis zu 14,4% abgezogen werden.

Und nur nebenbei: Wer länger arbeitet als er muss, bekommt für jeden Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze 0,5% gutgeschrieben.

Aber zurück zur DU. Ein Lehrer, der mit 48 DU wird und zu diesem Zeitpunkt in den letzten beiden Jahren je 4.600 Euro im Monat verdient hat, ein Jahr bei der Bundeswehr war, vier Jahre studiert hat, 2 Jahre Ausbildungszeit und 21 Jahre Dienstzeit hinter sich hat, hat nach Abzügen einen Anspruch auf 2.576 Euro im Monat.

Das ist an sich nicht wenig, aber unterm Strich eben auch nur noch 56 Prozent der vorherigen Vergütung. Um die entstandene Lücke abzusichern, empfiehlt es sich, privat vorzusorgen.