Testament

Ein Testament ist eine wichtige Vorsorgemaßnahme und ermöglicht Ihnen, Ihren letzten Willen nach Ihren Wünschen zu gestalten und den eigenen Nachlass schon zu Lebzeiten zu regeln.

Den letzten Willen zu Papier zu bringen, geht auf verschiedenen Wegen. Jedoch sind, je nach Art, unterschiedliche Vorschriften zu beachten, damit das Dokument als rechtswirksam gelten kann. Welche Arten von Testamenten es gibt und wie Sie selbst eins verfassen können, werden im Folgenden erklärt. Ferner erfahren Sie auch, wie das Vermögen geregelt wird, wenn Sie kein Testament aufgesetzt haben.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist im deutschen Erbrecht eine schriftliche Erklärung für den letzten Willen einer Person. Darin legt diese fest, wie dessen Vermögen (z.B. Geld, Haus, Möbel) nach Tod verteilt werden soll. Das Dokument setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und kann vom Erblasser jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines Testaments oder zum Abschluss eines Erbvertrags gibt es nicht. Wird keins zu Lebzeiten verfasst, so bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird.

Wenn Sie ein Testament erstellen möchten, haben Sie dafür mehrere Möglichkeiten und können je nach Situation die für sie passendste Art auswählen. Bei einem Einzeltestament treffen Sie allein alle Entscheidungen über Ihren Nachlass. Dazu gehören das handschriftliche bzw. eigenhändige sowie das notarielle bzw. öffentliche Testament, welches von einem Notar beglaubigt wird. Da nicht jeder die Formvorschriften kennt und beim Erstellen viele Fallstricke lauern, empfiehlt es sich, das Dokument durch einen Fachanwalt für Erbrecht prüfen zu lassen. Auch ein notarielles Testament zu erstellen ist ratsam, denn dieses ist durch die Beurkundung immer rechtskräftig.

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können gemeinsam ein gemeinschaftliches Testament errichten. Diese letztwillige Verfügung kann sowohl in der Form eines öffentlichen, notariellen Testaments als auch in eigenhändiger, handschriftlicher Form verfasst werden. Die bekannteste Form eines gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament.

Ältere und jüngere Frau schmiegen sich lächelnd aneinander

Testament: Nachlassplanung nach persönlichen Wünschen

Grundsätzlich geht das Verfassen eines Testaments mit verschiedenen Vorteilen einher. Zum einen kann der künftige Erblasser mit seinem Testament die Erbfolge nach seinen Wünschen definieren und muss nicht befürchten, dass sein Vermögen im Todesfall gemäß der gesetzlichen Erbregeln verteilt wird. Zum anderen hinterlässt er seinen Angehörigen damit nicht im Ungewissen, denn das Schriftstück beinhaltet u.a. auch die genauen Vorstellungen über die Verteilung des Erbes. Das wiederum hat den Vorteil, dass Streit unter den Verwandten vermieden wird.

Darüber hinaus können sich Erblasser damit bei Hinterbliebenen bedanken und dessen Erbanteil entsprechend anpassen, wenn sich dieser um ihn besonders gut gekümmert hat. Gleichzeitig ermöglicht es auch einen Erben zu enterben.

Da gesetzlich keine Pflicht besteht, sein Vermächtnis schriftlich zu regeln, kommt es oft vor, dass im Erbfall keine letztwillige Verfügung besteht. In diesen Fällen wird die Aufteilung des Nachlasses durch die gesetzliche Erbfolge geregelt. Gibt es keinen lebenden Erben, geht der Nachlass an das Finanzamt bzw. das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Wenn Sie in Ihrer Willenserklärung, Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder von der Erbfolge ausschließen, haben diese dennoch als gesetzliche Erben einen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes. Dieser Pflichtteil ist die Hälfte des Anteils, den sie auch nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden. Die in der Erklärung eingesetzten Erben sind dazu verpflichtet, diesen Pflichtteil an den Ehepartner oder die Kinder auszuzahlen.  

Die Bayerische - Frau schreibt einen Brief

Wie erstelle ich ein Testament?

Ein Testament ist eine formbedürftige Angelegenheit. Das heißt, dass Sie bestimmte Formvorschriften beachten müssen, wenn Sie eins schreiben. Andernfalls ist Ihre Willenserklärung laut deutschem Erbrecht ungültig. Beispielsweise müssen Erben stets konkret benannt werden. Ein Verweis auf eine Anlage zum eigenhändigen Testament, in der Erben genannt werden, reicht nicht aus. So hatte das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt in einem Fall den Erbschein nicht ausgestellt, weil die zu Erben eingesetzten Angehörigen aus dem Wortlaut des Dokuments nicht zweifelsfrei zu ermitteln waren (Urteil des OLG Frankfurt AZ. 20 W79/19).

Form und Vorschriften für ein handschriftliches Testament

Wie aus dem Namen bereits hervorgeht, wird diese Form handschriftlich verfasst und kann privat verwahrt werden (z.B. in einem Tresor oder Schließfach in der Bank). Sie können ihr handschriftliches Testament aber auch von einem Notar aufbewahren lassen. Wichtig ist hier vor allem, dass der Erblasser volljährig ist. 

Die Vorgaben für eine handschriftliche Willenserklärung sind in § 2247 des BGB fest geregelt:

  • Der Erblasser muss seinen letzten Willen persönlich, handschriftlich und lesbar verfassen.
  • Zeit, Ort und Datum müssen angegeben werden.
  • Eine eindeutige Überschrift muss angegeben werden (z.B. „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“).
  • Das Dokument muss den Namen und Nachnamen des Erblassers beinhalten.

Neben den formalen Vorgaben gibt es auch inhaltliche Aspekte zu beachten:

  • Nennung der Erben mit vollständigem Namen
  • Vermeidung von allgemeinen Nennungen (z.B. „meine Freunde“)
  • Detaillierte Angabe und Erklärung zur Erbfolge und Höhe des Erbteils
  • Vermeidung von irreführenden Fachbegriffen (z.B. Nacherbe, Ersatzerbe, Schlusserbe) und Formulierungen

Anders als bei einem Einzeltestament muss ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nicht von beiden Erblassern verfasst werden. Es genügt, wenn ein Ehepartner das Dokument eigenhändig schreibt. Der andere Ehepartner muss das Schreiben dann nur noch unterzeichnen.

Form und Vorschriften für ein notarielles Testament

Das öffentliche oder notarielle Testament wird mit Unterstützung eines Notars errichtet und beim Nachlassgericht verwahrt. Bei dieser Methode haben Sie die Möglichkeit, sich bei Fragen durch den Notar beraten zu lassen. Zudem registriert der Notar Ihre Willenserklärung im Zentralen Testamentregister bei der Bundesnotarkammer. Im Todesfall wird darüber das zuständige Nachlassgericht benachrichtigt. Die amtliche Verwahrung ist allerdings kostenpflichtig. 

Anders als bei dem Verfassen eines handschriftlichen Testaments, gelten hierbei andere Vorgaben:

  • Der Erblasser kann bereits mit 16 Jahren ein Testament beim Notar erstellen.
  • Eine mündliche Erklärung reicht aus
  • Unterschrift des Erblassers mit Namen und Nachname 
Ein älteres Ehepaar sitzt am Ende eines Stegs an einem See in den Bergen

Testament: Musterformulierungen

Nachfolgend finden Sie einige Beispiele und Vorlagen, die Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung anwenden können.

 

Einen Alleinerben bestimmen

Sie können einen Einzelnen als Alleinerben bestimmen. Dadurch vermeiden Sie Streitigkeiten zwischen den Angehörigen bzw. in einer Erbengemeinschaft.

Beispiel: Ich, [Ihr vollständiger Name], geboren am [Ihr Geburtsdatum] in [Ihr Geburtsort] setze hiermit meine Ehefrau/ meinen Ehemann [vollständiger Name, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort] als Alleinerben ein.

 

Mehrere Erben zu gleichen Teilen

Sie können auch mehrere Erben festlegen, entweder zu gleichen Teilen oder mit unterschiedlichen Erbanteilen.

Beispiel: Ich, [Ihr vollständiger Name], geboren am [Ihr Geburtsdatum] in [Ihr Geburtsort] bestimme hiermit, dass meine Kinder [vollständige Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte] Erben zu gleichen Teilen werden.

 

Ersatzerben bestimmen

Erben kann nur jemand, der Sie überlebt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von Ihnen eingesetzte Erbe vor Ihnen verstirbt, ist es empfehlenswert einen oder mehrere Ersatzerben (in § 2096 BGB) zu nennen.

Beispiel: Hiermit setze ich meine(n) Sohn/Tochter [vollständiger Name Ihres Kindes], geboren am [Geburtsdatum Ihres Kindes] in [Geburtsort Ihres Kindes], zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise meine einzige Schwester [vollständiger Name Ihrer Schwester], geboren am [Geburtsdatum Ihrer Schwester] in [Geburtsort Ihrer Schwester].

 

Testamentsvollstrecker einsetzen

Sie können einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der Ihren letzten Willen ausführen und Ihnen helfen soll, das Erbe zu verwalten und zu verteilen. Des Weiteren soll er Streit zwischen den Erben verhindern. Als Testamentsvollstrecker geeignet ist besonders jemand, der sich im Erb- und Steuerrecht gut auskennt.

Beispiel: Zur Testamentsvollstreckerin bestimme ich Frau [vollständiger Name der ernannten Person], geboren am [Geburtsdatum der ernannten Person] in [Geburtsort der errnannten Person]. Sie soll die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirken und für die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen sorgen.

Die Sterbegeldversicherung der Bayerischen

Gerne können Sie uns für Fragen zur Sterbegeldversicherung kontaktieren. Wir beraten Sie gerne.

Ein zu Lebzeiten verfasstes Testament bietet Erblassern zahlreiche Möglichkeiten, ihr Vermögen sicher an vertraute Personen weiterzugeben. Es gibt Sicherheit, dass alles nach den eigenen Vorstellungen geregelt ist. Die Erstellung kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen, Angehörige enterbt oder gesondert begünstigt werden sollen.

Für alle, die Ihr Erbe nach Ihren Wünschen aufteilen möchten, zählt die Aufsetzung eines Testaments zu einer wichtigen Vorsorgemaßnahme, schließlich können damit auch potenzielle Konflikte in der Familie vermieden werden. Eine andere Möglichkeit, für den eigenen Tod vorzusorgen und Ihren Hinterbliebenen auch über den eigenen Tod hinaus zu helfen, ist die Sterbegeldversicherung. Diese Versicherung ermöglicht Ihnen u.a. die Details bezüglich Ihrer Bestattung zu klären und bietet in dieser schwierigen Zeit besonders finanzielle Entlastung für Ihre Liebsten.

Häufige Fragen zum Thema Testament

Ist mein Testament ohne Notar gültig?

Ein handschriftliches Testament, das von der Person selbst verfasst wurde, ist auch ohne notarielle Beurkundung gültig, solange es bestimmten Formvorschriften entspricht. Nach den §§ 2247 und 2267 BGB muss es von der Person, die es erstellen möchte (dem Erblasser), handschriftlich und eigenhändig verfasst werden.

Was muss in einem Testament stehen damit es gültig ist?

Ein privates Testament, das der Erblasser selbst verfasst hat, muss handschriftlich und in lesbarer Form verfasst werden. Es sollte das Datum und den Ort, den vollen Namen und die Unterschrift des Erblassers enthalten. Es ist wichtig, dass der letzte Wille klar und detailliert formuliert ist, um Missverständnisse oder falsche Interpretationen zu vermeiden. Ein privates Testament muss nicht von einem Notar beglaubigt werden, um wirksam zu sein, solange es den geltenden Gesetzen entspricht.

Wann ist ein Testament nötig?

Mit einem Testament können Menschen sicherstellen, dass ihr letzter Wille nach ihrem Tod rechtskräftig bleibt und eingehalten wird. Ein Testament ist insbesondere dann sinnvoll, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und bestimmte Personen oder Institutionen als Erben bestimmen möchte.

Wo kann ich mein Testament aufbewahren?

Es ist möglich, ein Testament bei jedem zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, um sicherzustellen, dass es nach dem Tod des Erblassers gefunden wird. Auch notarielle Testamente und Erbverträge, die von einem Notar aufgesetzt wurden, werden beim Amtsgericht hinterlegt und in ein Testamentsregister eingetragen.

Wie lange bleibt ein Testament gültig?

Im Allgemeinen hat ein verfasstes Testament, unabhängig davon, ob es von der Person selbst (eigenhändig) oder von einem Notar (öffentlich) erstellt wurde, unbegrenzte Gültigkeit. Es bleibt also sowohl bis zum Tod des Erblassers gültig (also, bis die Testamentsvollstreckung eröffnet wird) als auch für die in ihm festgelegte Erbfolge.

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