Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des Ehegattentestaments. Besonders weit verbreitet ist es bei Ehepaaren mit Kindern. Damit können Ehepaare oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen ein gemeinsames Testament aufsetzen. In der Regel wird der jeweils andere Partner als Alleinerbe bzw. Alleinerbin eingesetzt.
Erst wenn beide Ehepartner verstorben sind, erben die Kinder und ggf. die Enkelkinder. Damit wird die gesetzliche Erbfolge umgangen, bei der die Kinder beim Tod von einem Elternteil bereits einen Teil des Erbes erhalten würden.
Das Berliner Testament kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn das Erbe aus einer Immobilie besteht, in der die oder der Hinterbliebene weiter wohnen soll. So kann verhindert werden, dass er oder sie ausziehen und das Haus verkaufen muss, um die Nachkommen auszuzahlen, die nach dem gesetzlichen Erbrecht Pflichtteilsanspruch hätten.
Die Kinder und Enkelkinder werden in der Regel als Schlusserben bzw. als Nacherben eingesetzt und erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.
Auch wenn das gemeinschaftliche Testament darauf abzielt, dass der länger lebende Ehegatte alles erben soll, kann es sein, dass dieser dennoch nicht alles bekommt. Da die Kinder nach dem deutschen Erbrecht (§ 2303 Absatz 1 BGB) als pflichtteilsberechtigt gelten, steht ihnen ihr Pflichtteil am Erbe zu. Fordern sie ihren Pflichtteilsanspruch bei dem noch lebenden Partner oder der noch lebenden Partnerin ein, muss er oder sie den Pflichtteil auszahlen.
Rechtlich korrekt formulieren

Es ist möglich das Berliner Testament selbst zu verfassen, jedoch ist es empfehlenswert, dazu einen Notar oder eine Notarin zu beauftragen, der bzw. die beim Aufsetzen beratend zur Seite steht. Denn beim Verfassen des Testaments ist vor allem auf Formulierungen und Ausdrucksweisen zu achten. Es ist wichtig, klar und verständlich zu schreiben, dass der länger lebende Ehegatte oder die Ehegattin für den ersten Erbfall allein erben soll.
Wenn eine ausdrückliche Erbeinsetzung fehlt, dann gilt im Zweifel die gesetzliche Erbfolge. Einfache Formulierungen wie beispielsweise „nach unserem Tod“ reichen als Andeutung nicht aus, um den länger lebenden Ehegatten als alleinigen Erben einzusetzen (OLG München, Urteil vom 12. November 2019, Az.31 WX 183/19).
Gemäß § 2077 Absatz 1 Satz 1 BGB im deutschen Erbrecht, verliert das gemeinschaftliche Testament mit der Scheidung seine Gültigkeit. Das trifft dann auch ein, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung bereits vor dem Tod eines Ehegatten vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder bewilligt hat.
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Das Konzept des Berliner Testaments bietet einige Vorteile
Finanzielle Absicherung des hinterbliebenen Ehepartners
Als Alleinerbe oder Alleinerbom verfügt der lebende Ehepartner bzw. die lebende Ehepartnerin frei über das hinterlassene Erbe und muss sich nicht um die Aufteilung des Nachlasses kümmern. Auch der Verkauf von Immobilien oder Wertgegenständen bleibt erspart, da keine anderen Erben ausgezahlt werden müssen.
Vermögen bleibt in der Familie
Durch das Testament wird sichergestellt, dass das Vermögen in der Familie bleibt. Wenn Eheleute ihre Kinder als Schlusserben einsetzen, bleiben die Kinder Schlusserben, auch bei einer späteren Wiederheirat des überlebenden Partners.
Stiefkinder als Erben
Es ist auch möglich, Stiefkinder zu berücksichtigen. Das ist vor allem für Patchwork-Familien von Bedeutung.
Keine Bildung einer Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaften können im Ernstfall problematisch werden, wenn es unterschiedliche Interessen zur Verwendung des Erbes gibt. Ein Berliner Testament hilft, Konflikte zu vermeiden.
Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Berliner Testament?
Die Besonderheit bei diesem gemeinsamen Testament ist, dass Eheleute damit die gesetzliche Erbfolge umgehen und nur den Ehegatten absichern. Im Todesfall geht der Nachlass komplett an die Witwe oder den Witwer über. Die Kinder werden im ersten Erbfall zunächst nicht berücksichtigt und als Schlusserben bestimmt. Erst, wenn auch das andere Elternteil verstirbt, greift im zweiten Erbfall die übliche Erbfolge.
Das gemeinschaftliche Testament unterscheidet sich vom Einzeltestament auch dadurch, dass ein Widerruf nur eingeschränkt zu Lebzeiten möglich ist. Darüber hinaus hat es im Erbfall Bindungswirkung. Das bedeutet, dass mit dem Tod eines Ehegatten der andere Ehegatte das Testament grundsätzlich nicht mehr ändern kann, wenn für die Änderung zuvor keine abweichenden Regelungen durch beide Eheleute vereinbart wurden.
Entlastung für Ihre Angehörigen
Ob Berliner Testament, ein Einzeltestament, eine Bestattungsverfügung oder ein Vertrag – Vorsorge für das Lebensende ist eine große und wichtige Angelegenheit, die gut durchdacht und geplant werden sollte. Treffen Sie Vorsorgemaßnahmen rund um das Thema Tod und Erbe frühzeitig. Denn klare Vorgaben zum Nachlass, zur Bestattungsart und zum Bestattungsort nimmt Ihren Hinterbliebenen viele schwere Entscheidungen ab. Bestimmen Sie mit einem Testament, was mit dem persönlichen Nachlass geschehen soll, verhindern Sie möglicherweise Streit und Missverständnisse.
Mit einem Bestattungsvorsorgevertrag und einer Sterbegeldversicherung sorgen Sie zusätzlich für finanzielle Entlastung Ihrer Angehörigen und schenken Ihnen damit ausreichend Raum für Trauer, weil sie sich nicht um die hohen Kosten für Ihre Beerdigung kümmern müssen.