Ratgeber
Corona-Erkrankung: Das gilt für die Berufsunfähigkeitsversicherung
Wie wirken sich eine Corona-Erkrankung und mögliche Spätfolgen auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus? Wir geben Antworten!
Corona und die Spätfolgen: Was passiert bei Berufsunfähigkeit?
Neben den gesundheitlichen Sorgen und zahlreichen Einschränkungen bringt Corona auch viele Folgen für den Arbeitsalltag mit sich. Wegen Covid-19 ist etwa Homeoffice plötzlich für zahlreiche Angestellte gang und gäbe. Der Tagesablauf verändert sich damit jedoch meist kräftig.
Allerdings wandelt sich nicht nur die Arbeitswelt durch die Corona-Krise. Viele Angestellte fragen sich in diesem Zuge auch, was Corona für den eigenen Versicherungsschutz – etwa im Fall einer Berufsunfähigkeit – bedeutet. Schließlich hat die neuartige Erkrankung bei vielen Menschen das Bewusstsein für die Bedeutung der eigenen Arbeitskraft deutlich erhöht. Steht und fällt diese doch immerhin mit der Gesundheit.
Vor allem die Diskussionen um die Spätfolgen einer Corona-Erkrankung haben dabei viele Antworten offengelassen. So ist immer wieder zu lesen, dass etwa jeder dritte Corona-Patient auch ohne Vorerkrankung Langzeitfolgen davontragen kann. Dazu gehören nicht nur Kopfschmerzen oder Kurzatmigkeit, sondern mitunter auch chronische Erschöpfung oder der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns sowie neurologische Beschwerden.
Was das im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeit und entsprechende Versicherungen bedeutet, wird dagegen bisher leider nur selten angesprochen. Wir wollen Ihnen daher alle wichtigen Fragen rund um das Thema beantworten, zum Beispiel:
- Was bedeutet eine Berufsunfähigkeit – und wie kann man sich dagegen versichern?
- Was gilt für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei einer akuten Corona-Erkrankung?
- Was gilt bei einer Berufsunfähigkeit durch die Spätfolgen einer Corona-Erkrankung?
Was ist eine Berufsunfähigkeit und wie kann man sich dagegen versichern?
Ok, das sind jetzt eher die Basics. Für alle, die sich schon auskennen: gerne einfach ab zum nächsten Absatz! Für alle anderen: Von einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit spricht man, wenn man als Arbeitnehmer durch eine Krankheit oder einen Unfall nicht mehr in der Lage ist, dauerhaft seinen gewählten Beruf auszuüben. Das kann dann leider auch große finanzielle Auswirkungen haben, da die gesetzliche Absicherung in der Regel viel zu gering ist, um den aktuellen Lebensstandard wirklich auf demselben Niveau aufrecht zu erhalten.
Für die richtige Arbeitskraftabsicherung ist es darum wichtig, privat vorzusorgen. Dafür gibt es passende Versicherungspolicen – wie zum Beispiel eine Grundfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Obwohl häufig der Gedanke weit verbreitet ist, dass eine Berufsunfähigkeitsrente nur älteren Menschen hilft, stimmt das so nicht. Denn auch junge Menschen wie Studierende und Auszubildende können von einer Berufsunfähigkeit betroffen sein – vor allem psychische Probleme spielen hier häufiger als gedacht eine Rolle. Tritt dann der ärztlich attestierte Fall einer Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit ein, zahlt die Versicherung eine regelmäßige monatliche Rente als finanziellen Ausgleich und schützt somit das ausgefallene Einkommen.
Da Covid-19 allerdings eine völlig neue Erkrankung ist, wollen wir Ihnen nun zeigen, ob und welche Auswirkung das auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben kann – und was beispielsweise bei einer geplanten Absicherung wichtig ist!
Akute Corona-Erkrankung: Das müssen Sie für den Neuabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung wissen!
Ganz wichtig: Wenn Sie (bereits) an Corona erkrankt sind und alles gut überstanden haben, hat das nach aktuellem Stand erstmal keine besonderen Auswirkungen auf die grundsätzliche Möglichkeit, zukünftig einen BU-Vertrag abzuschließen. Sie können sich also auch nach einer überstandenen Erkrankung immer noch privat gegen das Risiko einer späteren Berufsunfähigkeit absichern. Sofern Sie natürlich keine, jetzt schon erkennbaren, schwereren Folgeschäden davongetragen haben – eine Einschränkung, die aber auch bei anderen bereits bekannten gesundheitlichen Leiden und Erkrankungen gelten würde.
Sie müssen sich nach einer ausgeheilten Corona-Erkrankung darum erst einmal keine Sorgen machen, als Versicherter einen Risikozuschlag zahlen zu müssen oder zurückgestellt bzw. abgelehnt zu werden. Zusätzliche Fragen zu einer Corona-Infektion, die über die gewöhnlichen Gesundheitsfragen hinausgehen, planen Versicherungen wie die Bayerische übrigens (bisher) auch nicht.
Gut zu wissen:
Kennen Sie den Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem möglichen Verlust einzelner Grundfähigkeiten? Wir haben alles, was Sie darüber wissen müssen, in einem eigenen Vergleichs-Ratgeber zusammengestellt.
Zu beachten gibt es eigentlich nur eins: Wird im Antrag nach allgemeinen Infektionen und Erkrankungen der Atmungsorgane gefragt, sollten Sie Ihre Corona-Erkrankung als Antragsteller unbedingt angeben. In der Regel wird die Diagnose aber keinen Einfluss auf Ihre Versicherung haben. Trotzdem müssen diese Gesundheitsfragen bei allen Versicherern wahrheitsgemäß beantwortet werden, meist für den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Wer dagegen eine bekannte Erkrankung aus diesem Zeitraum „unter den Tisch“ fallen lässt, läuft später Gefahr, seine Leistungsansprüche zu verlieren. Das war aber auch schon vor der Corona-Pandemie so.
Corona und die Spätfolgen: Das müssen Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit rund um Ihre Versicherung wissen!
Haben Sie dagegen bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung – oder eine andere Risikoabsicherung gegen Invalidität, Erwerbsunfähigkeit oder Ähnliches – abgeschlossen, müssen Sie sich in der Regel ebenfalls keine Sorgen um Ihren Schutz machen.
Eine bestehende BU-Versicherung zahlt nämlich auch in diesem Fall, genau wie eine Erwerbsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsversicherung. Denn das entscheidende Kriterium ist dabei nämlich nicht Corona, sondern schlicht und einfach die Frage, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können – oder bereits der versicherte Leistungsfall eingetreten ist. Das stellt zudem ein Arzt oder ein medizinischer Gutachter fest und nicht die Versicherung. Sie sind somit also auch im Falle von Spätfolgen versichert, die Ursache der Erkrankung ist (nahezu) unerheblich.
Ähnliches gilt übrigens auch für den Fall einer Berufsunfähigkeit, die während Kurzarbeit oder bei Tätigkeiten im Homeoffice eintritt. Zwar nimmt eine BU immer den Stand, die Aufgaben und die Arbeitszeit Ihrer letzten Tätigkeit als Grundlage der Leistungen. Da beides aber coronabedingt nicht freiwillig genommen, sondern vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen & infektiösen Gründen „aufgezwungen“ wird, hat auch das eher keinen Einfluss auf den Schutz Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Stichwort: „Infektionsklausel“ bei der BU
In einigen BU-Tarifen (übrigens nicht bei der Bayerischen) findet sich zudem eine so genannte Infektionsklausel in den Bedingungen. Damit schließen einige Versicherungen eine Leistungspflicht aus, sollte der Versicherungsnehmer von den Behörden aufgrund einer Infektion nach dem Infektionsschutzgesetz mit einem entsprechenden (temporären) Berufsverbot belegt worden sein. Ein Szenario, das vor allem Angehörige von Heilberufen wie Ärzte, Pflegepersonal oder Apotheker aufhorchen lassen sollte. Denn gerade sie erhalten oft auch für die Dauer einer Covid-19-Erkrankung ein solches behördliches Berufsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz.
Richtig relevant wird eine derartige BU-Infektionsklausel bei einer Corona-Erkrankung aber trotzdem meist nicht. Denn in der Regel ist eine Covid-19-Infektion nach wenigen Tagen oder Wochen ausgestanden – und damit ohnehin kein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn kürzere, krankheitsbedingte Arbeitsausfälle übernehmen in Deutschland die gesetzliche und die private Krankenversicherung. Erst bei einer längerfristigen Arbeits- oder Berufsunfähigkeit kommt dann die eigentliche Berufsunfähigkeitsversicherung ins Spiel. Denn die soll schließlich dauerhaft den eigenen Lebensstandard sichern, wenn man nicht mehr beruflich tätig sein kann.
Damit Sie sich auch zukünftig keine Sorge machen müssen, wollen wir abschließend noch eine Sache herausstellen: Die Wahrscheinlichkeit, durch das Coronavirus berufsunfähig zu werden, ist grundsätzlich eher gering. Auch wenn es zum jetzigen Zeitpunkt zwar wenige Studien zu diesem Thema gibt, müssen Sie sich über Langzeitfolgen und größere gesundheitliche Schäden nach jetzigem Stand also keine schwerwiegenden Gedanken machen!
BU-Anträge: So verfahren wir mit "Corona-Kunden"
Kunden, die eine Corona-Infektion überstanden haben, werden von uns individuell im Einzelfall geprüft. Uns liegt das Wohl aller unserer Kunden am Herzen. Deshalb müssen wir im Sinne des gesamten versicherten Kollektivs sicherstellen, dass die zu versichernde Person an keinen Folgeerkrankungen infolge der Infektion leidet (z.B. reduziertes Lungenvolumen).
Ist Ihr Corona-Test negativ und sind seit vollständiger Beschwerde- und Behandlungsfreiheit 4 Wochen ohne ersichtliche Langzeitfolgen vergangen, so kann Versicherungsschutz zu normalen Bedingungen angeboten werden.
Bei Antragstellung werden zur Risikoprüfung aussagekräftige Informationen und ggf. ärztliche Unterlagen in Kopie verlangt, um einschätzen zu können, ob es bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt.
Es empfiehlt sich bei Antragstellung folgenden Fragebogen zu verwenden und vorhandene ärztliche Unterlagen (in Kopie) einzureichen: B 550254 Fragebogen COVID 19