Eltern haften für ihre Kinder! Stimmt das?

„Eltern haften für ihre Kinder!“ – jeder kennt das obligatorische Warnschild an nahezu jeder Baustelle, vielen Privatgrundstücken und anderen „gefährlichen“ Orten, an denen sich niemand unbefugt aufhalten soll(te). Doch was steckt eigentlich dahinter? Wir erklären, wie viel „Haftbarkeit“ wirklich in dem bekannten Warnhinweis steckt – und wen diese tatsächlich trifft.

So viel ist schon mal klar: Das Schild hat vorrangig einen ganz bestimmten Zweck: Abschreckung! Eine rechtliche Grundlage gibt es für die plakative Botschaft dagegen nur bedingt. Denn tatsächlich haften Eltern nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wann das genau der Fall ist, muss individuell geklärt werden.

Haftungsandrohung zur Prävention von Schadensfällen

Oft verhält es sich mit der Haftung sogar genau andersherum. Denn betritt ein besonders neugieriger Halbwüchsiger eine Baustelle und verletzt sich oder richtet einen Schaden an, stellt sich eine ganz andere Frage:

Wie konnte das Kind überhaupt auf die Baustelle gelangen? Waren womöglich nicht alle Zugänge ausreichend gesichert?

Die Frage nach der elterlichen Haftung weicht in diesem Fall zunächst der Frage nach der so genannten „Verkehrssicherungspflicht“, deren Verletzung womöglich der Ursprung allen Übels war. Denn schließlich ist allgemein bekannt, dass Orte wie Baustellen auf viele Kinder eine ähnlich große Anziehungskraft ausüben Abenteuerspielplätze. Und diesem Umstand muss zunächst vor allem der Baustellenbetreiber selbst mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen begegnen.

Ab wann sind Kinder haftbar – und welche Rolle spielen ihre Eltern im Schadensfall?

Doch wer haftet denn nun wirklich, wenn Spieltrieb, Neugier und Sorglosigkeit von Kindern und Jugendlichen zu Ärger, Schäden oder sogar Unfällen führen?

 

Die gesetzlichen Vorgaben hierzu sind einigermaßen klar: Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist ein Kind gesetzlich nicht deliktfähig. Ist ein Kraftfahrzeig, eine Schienen- oder Schwebebahn beteiligt, ist das deliktfähige Alter sogar erst ab dem elften Lebensjahr erreicht. Ab dem achten bis zum einschließlich zehnten Lebensjahr ist ein Kind im Straßenverkehr nur dann für sein Handeln verantwortlich, wenn es den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

 

Wer in diesem Zusammenhang nun so etwas wie eine gesetzliche „Narrenfreiheit“ für Schadensfälle durch Kinder vermutet, liegt dennoch falsch. Schließlich obliegt den Eltern die Aufsichtspflicht für ihren Nachwuchs. Wie „engmaschig“ diese allerdings zu erfolgen hat, hängt von unzähligen individuellen Faktoren wie der Situation, den örtlichen Gegebenheiten und dem Kind selbst ab.

 

Ein Beispiel: Ist das Kind schon einmal durch einen verursachten Schaden oder gar eine Straftat auffällig geworden, müssen die Eltern deutlich „aufmerksamer“ sein. Ein Richter würde diese Umstände bei der Klärung der Schuld- und Haftungsfrage individuell berücksichtigen.

Besserstellung von Kindern - böse Überraschungen im Schadensfall

Die Auswirkungen der Gesetzeslage dürften im Schadensfall auch so manchen Verkehrsteilnehmer überraschen. So ist es beispielsweise völlig egal, wie sorglos ein Zehnjähriger mit seinem Fahrrad zwischen zwei parkenden Autos auf die Straße geschossen kommt – und ob man die potenzielle Gefahrensituation als Autofahrer überhaupt hätte rechtzeitig erkennen können. Bei einem Unfall trägt in der Regel allein der Autofahrer die Schuld. Jedenfalls dann, wenn sich der Unfall in reinen Wohngebieten und auf speziell gekennzeichneten Spielstraßen ereignet. Denn hier sind die Eltern größtenteils von einer permanenten Aufsichtspflicht befreit.

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Tempolimits von 30km/h oder gar Schrittgeschwindigkeit schützen somit nicht nur Kinder. Sie bewahren auch Auto- und Motorradfahrer vor unausweichlichen Situationen, in denen die Schuldfrage nicht immer auf den ersten Blick nachvollziehbar – aber in der Regel dennoch klar (und fast schon „pauschal“) – geregelt ist.

Und wenn wirklich mal was passiert?

Wer sich mit der Rechtslage rund um das pauschale „Eltern haften für Ihre Kinder!“ beschäftigt, erkennt schnell: So einfach, wie es die allgegenwärtigen Warnhinweise auf Baustellen & Co. vermitteln, lässt sich die Frage nach der elterlichen Haftung nicht beantworten. Zu groß sind die individuellen, situationsabhängigen Interpretations- und Ermessensspielräume.

Was sich aber auf jeden Fall für nahezu alle Eltern lohnt: Eine Familien-Haftpflichtversicherung, die für eventuelle Schäden durch die eigenen Kinder aufkommt – und zwar auch dann, wenn der Nachwuchs noch nicht deliktfähig sein sollte. Wurde nämlich das nagelneue Auto des Nachbarn als Fußballtor oder dessen Hauswand als Zeichenfläche missbraucht, kann eine schnelle und faire Schadensabwicklung dauerhaften Nachbarschafts-Groll verhindern. Glauben Sie uns, wir sprechen aus Erfahrung!

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre sind grundsätzlich deliktunfähig.
  • Kinder bis einschließlich 10 Jahre sind bei Beteiligung eines KFZ, einer Schienen- oder Schwebebahn deliktunfähig (Ausnahme: vorsätzliches Handeln).
  • In beiden Fällen haften die Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
  • Wann Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, entscheiden Richter individuell.

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