
Ratgeber
Laub entfernen: Das gilt für Mieter und Eigentümer
Im Herbst verwandeln sich Straßen und Gehwege in farbenfrohe Blätterteppiche. Bei Regen werden diese aber leicht zur gefährlichen Rutschpartie. Wer das Laub entfernen muss und was es sonst noch zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Herbstlaub entfernen: Das sollten Hauseigentümer und Mieter wissen
Wenn die Blätter fallen, stellt sich Jahr für Jahr dieselbe Frage: Wer muss das Laub beseitigen? Die Antwort ist nicht immer so einfach, denn verschiedene Akteure können in der Pflicht stehen – von der Kommune über den Eigentümer bis zum Mieter.
Das herbstliche Laub wird spätestens bei feuchter Witterung zur ernsthaften Gefahrenquelle. Ausrutscher auf glitschigen Blättern können zu schmerzhaften Verletzungen führen. Deshalb ist klar geregelt, wer für die Beseitigung verantwortlich ist.
Die wichtigsten Fragen im Überblick:
- Wer muss das Laub entfernen?
- Ab welchem Zeitpunkt und wie oft muss gekehrt werden?
- Was gilt bei Laub vom Nachbargrundstück?
- Welche Regelungen gelten bei Urlaub oder Krankheit?
- Wie sollte das Laub entsorgt werden?
- Sind Laubbläser die bessere Alternative?
Laub fegen auf dem Gehweg: Kommune, Eigentümer oder Mieter?
Theoretisch liegt die Verkehrssicherungspflicht bei den Gemeinden. Sie müssten dafür sorgen, dass sich Radfahrer und Spaziergänger gefahrlos auf Straßen und Gehwegen bewegen können – genau wie beim Winterdienst. In der Praxis haben jedoch die meisten Kommunen diese Pflicht durch ihre Stadt- und Gemeindesatzungen an die Haus- und Grundstückseigentümer übertragen.
Das bedeutet: Die Eigentümer und Eigentümerinnen rücken zunächst in die Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass Gehwege vor ihrem Grundstück von Laub befreit werden. Diese Verpflichtung betrifft den direkten Gehwegbereich vor dem Haus, nicht jedoch Straßen oder Fahrradwege, die nicht unmittelbar angrenzen – hier bleibt die Gemeinde zuständig.
Das gilt für Hauseigentümer
Als Hauseigentümer oder -eigentümerin haben Sie verschiedene Möglichkeiten, mit der Laubbeseitigung umzugehen. Sie können die Pflicht im Mietvertrag an Ihre Mieter übertragen. Der entscheidende Vorteil: Geben Sie die Verpflichtung weiter, reduziert sich Ihr Haftungsrisiko erheblich. Bei Unfällen durch nicht beseitigtes Laub würde primär der Mieter in der Verantwortung stehen.
Aber Vorsicht: Auch wenn Sie die Pflicht übertragen haben, besteht weiterhin eine Kontrollpflicht. Sie müssen sich regelmäßig davon überzeugen, dass Mieter ihrer Verpflichtung nachkommen. Diese Überwachungspflicht sollten Sie ernst nehmen – dokumentieren Sie am besten stichprobenartige Kontrollen.
Die Übertragung der Räumpflicht muss ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein. Eine nachträgliche Ergänzung oder eine bloße Erwähnung in der Hausordnung reicht nicht aus. Bei Mehrfamilienhäusern mit Eigentumswohnungen ist besondere Sorgfalt geboten: Ohne eindeutige Regelung können alle Eigentümer als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden.
Alternativ zur Übertragung an Mieter können Sie einen professionellen Reinigungsdienst oder Hausmeister beauftragen. Die entstehenden Kosten lassen sich über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Diese Lösung vermeidet Diskussionen über die Aufgabenverteilung und gewährleistet in den meisten Fällen, dass die Aufgabe erledigt wird.
Was bedeutet das für Mieter?
Für Mieterinnen und Mieter gilt: Ohne explizite Regelung im Mietvertrag besteht keine Pflicht, das Laub auf dem Gehweg zu beseitigen. Der Vermieter bleibt verantwortlich und haftet bei Unfällen. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag genau – nur eine wirksame Klausel kann Sie zur Laubbeseitigung verpflichten.
Ist die Pflicht wirksam übertragen, müssen Sie diese ernst nehmen. Das bedeutet auch: Bei Urlaub oder Krankheit müssen Sie für eine zuverlässige Vertretung sorgen. Ältere Mieter sind nur dann von der Kehrpflicht befreit, wenn sie diese aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr ausführen können – im Streitfall kann sogar ein ärztliches Attest erforderlich werden.
Die Gerätschaften für die Laubbeseitigung muss üblicherweise der Vermieter bzw. die Vermieterin zur Verfügung stellen. Dazu gehören Besen, Rechen, Schaufeln und Laubsäcke. Auch für die ordnungsgemäße Entsorgung trägt grundsätzlich der Vermieter die Verantwortung.
Wann und wie oft muss Laub gefegt werden?
Die gute Nachricht vorweg: Sie müssen nicht rund um die Uhr jedes einzelne Blatt aufsammeln. Die Räumpflicht gilt nur zu den üblichen Zeiten:
Montag bis Samstag: 7:00 bis 20:00 Uhr
Sonn- und Feiertage: 9:00 bis 20:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Verpflichtung, das Laub zu entfernen.
Häufigkeit: Sie müssen nicht permanent alle Blätter restlos entfernen. Handlungsbedarf besteht erst, wenn sich eine geschlossene Laubschicht gebildet hat. Bei nassem Laub oder nach frostigen Nächten erhöht sich die Rutschgefahr deutlich – dann müssen Sie umgehend tätig werden.
Die Rechtsprechung ist regional unterschiedlich. Während das Landgericht Hamburg sehr strenge Maßstäbe anlegt und häufiges Kehren fordert, zeigt sich das Landgericht Coburg deutlich milder. Als Faustregel gilt: Je mehr Laub anfällt und je feuchter die Witterung, desto häufiger muss gekehrt werden.
Interessant für beide Seiten: Gerichte sprechen bei Unfällen zunehmend auch dem oder der Geschädigten eine Teilschuld zu. Die Begründung: Im Herbst müssen Passanten mit Laub auf Gehwegen rechnen und entsprechend vorsichtig sein. Dies entlastet Eigentümer und Mieter teilweise, entbindet aber nicht von der grundsätzlichen Räumpflicht.
Nachbars Laub: Wer muss es beseitigen?
Eine häufige Streitquelle im Herbst: Die Blätter vom Nachbargrundstück wehen herüber. Hier gilt leider kein Verursacherprinzip. Landet das Laub auf Ihrem Grundstück, liegt es in Ihrem "Gefahrenbereich" und Sie müssen es beseitigen – unabhängig davon, woher es stammt.
Diese Regelung mag ungerecht erscheinen, ist aber eindeutig. Selbst wenn der Nachbar ausrutscht und sich auf Ihrem Grundstück verletzt, könnten Sie haftbar gemacht werden – auch wenn das Laub von seinen eigenen Bäumen stammt.
Eine "Laubrente" als finanziellen Ausgleich für den Mehraufwand gibt es praktisch nie. Dafür müsste der Nachbar schon außergewöhnlich viele Bäume besitzen und die Belastung weit über das normale Maß hinausgehen. Gerichte von Hamburg bis München haben entsprechende Ansprüche fast durchweg abgewiesen.
Laubbeseitigung während des Urlaubs
Die Räumpflicht besteht durchgehend – auch während Ihrer Abwesenheit. Bei Urlaub oder Krankheit müssen Sie für eine zuverlässige Vertretung sorgen. Sprechen Sie rechtzeitig mit Nachbarn oder beauftragen Sie einen Dienstleister. Eine gegenseitige Vereinbarung mit den Nachbarn, sich bei Abwesenheit zu vertreten, hat sich bewährt.
Vernachlässigen Sie diese Vorsorgepflicht und kommt es zu einem Unfall, haften Sie trotz Abwesenheit. Dokumentieren Sie die Vertretungsregelung schriftlich – das schafft Klarheit und vermeidet Missverständnisse.
Herbstlaub richtig entsorgen
In Deutschland darf man Laub nicht einfach irgendwo entsorgen. Hier die wichtigsten Regelungen.
Wo darf man Laub entsorgen?
- Biotonne (ideale Lösung für kleinere Mengen)
- Eigener Kompost (Laub wird zu wertvollem Humus)
- Restmülltonne (wenn Biotonne voll ist)
- Kommunale Sammelstellen
- Wertstoffhöfe (meist kostenlose Abgabe)
- tädtische Laubsäcke (wo angeboten, z.B. in Hamburg)
Wo ist das Entsorgen von Laub verboten?
Das Anhäufen von Laub auf der Straße ist untersagt – es könnte wegwehen und Gullys verstopfen. Das Verbrennen ist in den meisten Gemeinden verboten, da Brandgefahr besteht und die Rauchentwicklung Nachbarn belästigt. Auch die eigenmächtige Entsorgung im Wald gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Informieren Sie sich bei Ihrer Kommune über spezielle Angebote zur Laubentsorgung. Viele Städte bieten saisonale Sonderaktionen oder stellen kostenlose Laubsäcke zur Verfügung.
Gut zu wissen:
Unsere Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützt Sie vor Ansprüchen aus der Verletzung von Pflichten wie Winterdienst, Reinigung & Co.
Laubbläser, Besen oder Rechen?
Bei größeren Flächen liebäugeln viele mit motorisierten Helfern. Doch Laubbläser haben erhebliche Nachteile:
Lärmbelastung
Mit bis zu 100 Dezibel erreichen Laubbläser die Lautstärke eines Presslufthammers. Dies schadet nicht nur Ihrem Gehör, sondern verärgert die Nachbarschaft. Entsprechend streng sind die Nutzungszeiten geregelt: In Wohngebieten dürfen Laubbläser werktags nur von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 bis 17:00 Uhr eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen sind sie komplett verboten.
Umweltbelastung
Benzinbetriebene Geräte stoßen gesundheitsschädliche Abgase aus – Kohlenmonoxid, Stickoxide und Kohlenwasserstoffe belasten Mensch und Umwelt. Selbst elektrische Laubbläser sind problematisch für die Biodiversität: Kleintiere wie Spinnen, Käfer und andere Insekten werden weggeblasen oder eingesaugt. Auch Pflanzensamen werden entfernt.
Die bessere Alternative
Besen und Rechen mögen altmodisch erscheinen, sind aber umweltfreundlich, leise und schonen die Tierwelt. Die körperliche Bewegung tut gut und Sie können jederzeit arbeiten, ohne auf Ruhezeiten achten zu müssen.
Tipp für Gartenbesitzer
Lassen Sie Laubhaufen in einer Gartenecke liegen. Sie bieten Igeln, Marienkäfern und Schmetterlingslarven ein wichtiges Winterquartier. Auf Beeten wirkt Laub als natürlicher Frostschutz und reichert den Boden mit Nährstoffen an.
Fazit
Laub kehren nervt – keine Frage. Wer aber weiß, was er muss und darf, spart sich Ärger und Geld. Regeln Sie alles klar im Mietvertrag, organisieren Sie sich mit den Nachbarn, und schon wird der Herbst erträglich.
Nach dem Laub kommt der Schnee – die Pflichten bleiben, nur kälter wird's. Also genießen Sie die goldenen Tage zwischen den Kehreinheiten. In ein paar Monaten sind die Bäume kahl, und Sie haben Ruhe. Bis zum nächsten Herbst.