Trennung und Scheidung: Das passiert mit den Versicherungen

Ob einvernehmlich oder einseitig, im Guten oder Bösen – wenn eine Beziehung auseinander geht, ist das (fast) immer schmerzhaft. Das erleben jährlich über 150.000 Ehepaare in Deutschland. In der Regel müssen die frischen Singles jedoch nicht nur der emotionalen Belastung standhalten, sondern auch die bürokratischen Seiten der Trennung mit ihrem ehemaligen Partner in Angriff nehmen.

Dazu gehören neben Unterhaltsansprüchen und anderen finanziellen Fragen auch die gemeinsamen Versicherungen. Bei Verträgen wie der Hausrat- oder Haftpflichtversicherung kann der bisherige Versicherungsschutz im Falle einer Trennung nämlich für einen der Ehepartner oder Lebensgefährten erlöschen. Damit Sie aber auch in einem neuen Lebensabschnitt ausreichend abgesichert sind, haben wir die wichtigsten Versicherungs-Schritte nach einer Trennung für Sie gesammelt. Somit wissen Sie im Anschluss, ob Ihre Versicherungen noch bestehen oder ob sich etwas geändert hat.

Hausratversicherung: Neue Wohnung, neue Versicherung?

Wer im Hafen der Ehe oder in einer Beziehung lebt, teilt sich in der Regel auch den Haushalt – und die zugehörige Hausratversicherung. Endet der gemeinsame Weg, sucht sich dann meist einer der Partner eine neue Bleibe. Doch was passiert mit der gemeinsamen Hausratversicherung für das ehemalige Paar?

Die gute Nachricht: Der Versicherungsnehmer hat erst einmal nichts zu befürchten. Denn auch wenn der mitversicherte Ex-Partner mit einem Umzug aus der Versicherung fällt, bleibt der Schutz für den Versicherungsnehmer erhalten. Allerdings sollte man nach einer Trennung zwei Dinge beachten:

  • Folgt der Trennung auch ein Umzug in eine neue Wohnung, bleibt Ihr Versicherungsschutz erhalten. Allerdings müssen Sie Ihrem Versicherer Ihre neue Adresse mitteilen.
  • Der Schritt von einem Pärchen– zum Singlehaushalt ändert in der Regel auch den Wert des Hausstands. Schließlich bleiben oft nur die eigenen Möbel und Wertgegenstände übrig. Teilen Sie die Veränderung Ihres Hausstands unbedingt Ihrem Versicherer mit, damit dieser gegebenenfalls die Versicherungssumme anpassen kann. Das ist wichtig, damit Sie nach der Trennung nicht plötzlich unter- oder gar überversichert sind.

Übrigens: Wenn Sie nicht der Versicherungsnehmer der gemeinsamen Hausratversicherung sind, sollten Sie sich so schnell wie möglich eine eigene Versicherung zulegen, damit Ihr Hausrat weiterhin abgesichert ist!

Was gilt für die gemeinsame Privathaftpflichtversicherung nach einer Scheidung oder Trennung?

Auch eine gemeinsame Haftpflichtversicherung ist im Ehe- und Beziehungsleben üblich. Kommt es zu einer Trennung, bleiben jedoch nur ein Versicherungsnehmer und gegebenenfalls die gemeinsamen Kinder im alten Vertrag abgesichert. Das gilt, sobald die Scheidung rechtskräftig ist.

Achtung: Vorsicht ist geboten, wenn der Versicherungsnehmer während der Trennung bereits einen neuen Partner hat und diesen in die Versicherung aufnimmt. Dann erlischt der Versicherungsschutz des Ex-Partners nämlich nicht erst bei einer rechtskräftigen Scheidung, sondern mit sofortiger Wirkung. Das sollten Sie also unbedingt beachten!

Suchen Sie sich als "übrigbleibender" Part deshalb schon vor der Scheidung eine neue Haftpflichtversicherung, um abgesichert in Ihr neues Single-Leben zu starten.   

Rechtsschutzversicherung: Neue Police für Mitversicherte?

Bei der Rechtsschutzversicherung gilt ebenfalls: Der Versicherungsnehmer bleibt im Falle einer Scheidung versichert, der (oder die) bisher darin Mitversicherte sollte sich auf die Suche nach einer neuen Police begeben. Zwar ist Letzterer bei einer Scheidung während der Trennungsphase noch mitversichert, kann jedoch ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr auf den Schutz der Versicherung zählen.

Auch hier ist es empfehlenswert, sich schon vor der rechtlichen Scheidung nach einem neuen Vertrag umzusehen. In der Regel müssen nach Versicherungsabschluss nämlich einige Monate vergehen, bis die neue Rechtsschutzversicherung neue Kosten in Rechtsfragen übernimmt. Warum das so ist, hat übrigens ganz handfeste Gründe, wie unser Rechtschutzversicherungs-Ratgeber erläutert.

Gemeinsame Rechtschutzversicherung hilft bei Scheidung nicht beiden vor Gericht

Auch wenn Sie als Ehepaar eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, kommt diese in den meisten Fällen nicht für eine vor Gericht ausgetragene Scheidung auf. Das ist in der Regel nämlich vertraglich ausgeschlossen. Können Sie im Falle einer Trennung nicht für die Gerichtskosten aufkommen, hilft Ihnen aber die staatliche Verfahrenskostenhilfe weiter. Dabei übernimmt zunächst der Staat die anfallenden Kosten, welche Sie dann entweder in geringen Raten oder überhaupt nicht zurückzahlen müssen.

Kfz-Versicherung: Was gilt für die Ex-Partner?

Ein gemeinsames Haus, ein gemeinsamer Hund – und ein gemeinsames Auto. Vieles wird in einer Ehe oder Beziehung ohne Zögern geteilt. Beim ehelichen Gefährt, und damit auch der gemeinsamen Kfz-Versicherung, hört der Spaß jedoch spätestens nach einer Trennung auf. Dann bleibt die Absicherung nämlich nur demjenigen Fahrer, der als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Und vielleicht noch viel wichtiger: Dieser behält zudem die gesammelten Schadensfreiheitsjahre – auch, wenn beide Partner mit dem Auto schadenfrei gefahren sind.

Müssen Sie sich nach der Scheidung auf die Suche nach einem neuen Vertrag begeben, fallen die Kosten deshalb unter Umständen spürbar höher aus. Schließlich sind die Schadenfreiheitsjahre bei Ihrem Partner geblieben. Um dennoch eine günstige Kfz-Versicherung zu erhalten, sollten Sie zwei Optionen in Betracht ziehen:

  • Bitten Sie Ihren Ex-Partner um eine Übertragung der Schadenfreiheitsjahre. Schließlich haben Sie als Fahrer des gemeinsamen Autos ebenso zu der Schadenfreiheit in Ihrer Versicherung beigetragen.
  • Viele Versicherungen haben für die Situation einer Scheidung Verständnis – und stufen Sie in Anbetracht ihrer Lage eventuell in eine höhere SF-Klasse. Deshalb gilt auch hier: Einfach mal nachfragen!

Altersvorsorge: Unterschiedliche Vorsorgeansprüche

Die Arbeitszeiten der Partner sind in einer Ehe oft ungleich verteilt. Während der eine nur eine Teilzeitstelle annimmt, um auch die Kinder zu versorgen, arbeitet der andere in Vollzeit. Dementsprechend ungleich fallen auch die Vorsorgeansprüche der Partner aus. Kommt es zu einer Scheidung, muss jedoch keiner der beiden Ex-Partner mit einer geringeren Rente dastehen. Der sogenannte Versorgungsausgleich sorgt nämlich dafür, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche beider Partner gerecht aufgeteilt werden. 

Folgende Renten und Pensionen werden hier unter anderen mit einbezogen:

  • gesetzliche Rente
  • betriebliche Altersvorsorge
  • private Rentenvorsorgen
  • Riester- und Rürup-Rente
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgungswerke

Im Falle einer Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Regel automatisch durch – es gibt aber auch Ausnahmen. Das ist in etwa der Fall, wenn in Ihrem Ehevertrag individuell festgelegt wurde, wie die Altersvorsorge aufgeteilt werden soll. Bei kurzen Ehen, die weniger als drei Jahre dauern, müssen Sie den Versorgungsausgleich zudem aktiv beim Familiengericht beantragen.

Gut zu wissen:

Altersvorsorge für Frauen? Was Sie darüber wissen müssen, zeigen wir Ihnen in einem unserer Themen-Ratgeber.  

Lebensversicherung: Begünstigten ändern?!

In einer Ehe oder Beziehung ist der Partner in der Regel die wichtigste Bezugsperson. Kein Wunder, dass dieser deshalb meist auch als Begünstigter in der Lebensversicherung eingetragen ist. Das bedeutet: Im Todesfall des Versicherungsnehmers bekommt der Partner die zuvor feststehende Summe der Lebensversicherung ausgezahlt.

Geht die Partnerschaft in die Brüche, ändert sich in der Regel auch der Wunsch-Begünstigte des Versicherungsnehmers. Ob der Partner jedoch einfach so aus der Lebensversicherung gestrichen werden kann, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. 

Grundsätzlich werden hier drei Fälle unterschieden:

  • Haben sie nicht den Namen Ihres Gatten, sondern lediglich den Begriff „Ehepartner“ als Begünstigter in der Versicherung eintragen lassen, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Mit einer Scheidung erlischt der Anspruch Ihres Ex-Ehepartners auf die Summe Ihrer Lebensversicherung.
  • Ist Ihr Gatte namentlich im Versicherungsvertrag genannt, jedoch lediglich widerruflich als Begünstigter eingetragen, können Sie diesen ebenfalls ohne weiteres aus dem Vertrag streichen lassen.
  • Eine andere Situation ergibt sich, wenn der Ex-Partner namentlich und unwiderruflich in der Lebensversicherung begünstigt ist. Dann benötigen Sie eine Einverständniserklärung des Begünstigten, wenn Sie diesen aus Ihrer Versicherung nehmen lassen möchten.

Auch wenn Sie jetzt alles Wichtige zu Versicherungen und Scheidung wissen, hoffen wir, dass Sie den Beitrag nur aus Interesse gelesen haben – oder eben nur für den "Fall der Fälle". Wenn Sie vielmehr wissen wollen, was zu beachten ist, wenn Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin zusammenziehen, haben wir übrigens auch einen spannenden Beitrag parat: Denn gerade, wenn es um das Zusammenziehen geht, können Paare oft viel Geld bei Versicherungen sparen – und wir zeigen wie!