Wie wird die Dienstunfähigkeit bei Lehrerinnen und Lehrern geprüft?

Ob ich dienstunfähig bin oder nicht, entscheidet der Dienstherr auf Grundlage der Beurteilung durch den Amtsarzt. Nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes ist dienstunfähig, wer in den letzten sechs Monaten bereits drei Monate dienstunfähig war und gleichzeitig innerhalb eines Zeitraumes, den die einzelnen Ländergesetze festlegen dürfen, nicht wieder voll dienstfähig werden wird. Der Zeitraum beträgt in allen Ländergesetzen sechs Monate.

Wenn ich also am Knie operiert wurde und mit der Reha für drei Monate nicht unterrichten konnte, hätte ich den ersten Teil schon erfüllt. Da ich aber mit großer Wahrscheinlichkeit in den nächsten sechs Monaten wieder voll dienstfähig werde, versetzt mich der Dienstherr auch nicht in den Ruhestand. Ähnlich dürfte es auch bei den meisten psychischen Erkrankungen sein. Der Amtsarzt wird mir auch bei schweren Depressionen eher nicht bestätigen, dass ich innerhalb des nächsten halben Jahres nicht wieder gesund werde.

Sofern der Dienstherr für mich eine andere Verwendung hat, bin ich auch nicht dienstunfähig.

Wenn ich nicht über die notwendige Qualifikation verfüge, muss ich an entsprechenden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Kann ich also nicht mehr als Sportlehrer arbeiten, aber für Religion wäre eine Stelle frei, dann wäre es theoretisch möglich, dass ich umschulen muss. Das kommt aber in der Praxis nur mit Zustimmung des Lehrers vor.

Der § 26 des Beamtenstatusgesetzes bietet also einige Möglichkeiten, mich auf eine neue Tätigkeit zu verweisen. In der Praxis werden diese aber eher selten gezogen.

Das liegt daran, dass ich als verbeamteter Lehrer in der angenehmen Situation bin, so lange volle Bezüge zu erhalten, bis ich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde.

Mein Dienstherr hat also ein wirtschaftliches Interesse, mich in den Ruhestand zu versetzen, wenn ich tatsächlich nicht mehr arbeiten kann. Dabei ist es für den Dienstherrn am sinnvollsten, mich komplett dienstunfähig zu beurteilen. Denn bei einer begrenzten Dienstunfähigkeit habe ich Anspruch auf eine anteilige Besoldung plus einem Zuschlag, der je nach Bundesland zwischen 5%-10% meiner vollen Ansprüche liegt. In manchen Bundesländern bemisst sich der Anspruch auch aus der Differenz zwischen dem vollen und dem begrenzten Anspruch.

Für den Versicherer stellt die Versetzung in den Ruhestand eine unwiderlegliche Vermutung dar. Er kann sie für gewöhnlich nicht anzweifeln. Zumindest bei einer echten DU-Klausel. Bei einer unechten DU-Klausel steht in den Bedingungen, dass der Versicherer dann leistet, wenn der Lehrer dienstunfähig ist UND er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Es gibt in der unechten DU-Klausel also zwei Auslöser, die erfüllt sein müssen:

  1. Ich muss dienstunfähig nach §26 Beamtenstatusgesetz sein.
  2. Ich muss deswegen in den Ruhestand versetzt worden sein.

Beides muss ich dem Versicherer beweisen. Die Versetzung ist einfach, aber ob Dienstunfähigkeit vorliegt, darf jetzt der Versicherer prüfen.

Ich sollte also auf eine echte DU-Klausel achten. Dann kann der Versicherer nur abhaken, was mein Dienstherr entschieden hat. Damit bin ich immer auf der sicheren Seite.