Auch Beamte brauchen eine Zahnzusatzversicherung! Oder etwa doch nicht?

Verbeamtet sein – ein Traumszenario für viele Arbeitnehmer, denn der Status „Beamter“ verspricht dank Anstellung auf Lebenszeit und steigender Besoldungsstufen finanzielle Sicherheit. Soweit, so gut.

Aber wie steht es eigentlich um die Gesundheitsvorsorge der Staatsdiener, speziell beim schnell recht kostenintensiven Zahnersatz? Schließlich werden Behandlungskosten für Beamte nicht über die „üblichen“ Wege – also die gesetzliche (GKV) oder die private (PKV) Krankenversicherung – abgerechnet, sondern vom deutschen Staat übernommen. Bleibt also die Frage: Ist das gut – oder eher schlecht? Wir gehen der Sache mit der Kostenübernahme bei Zahnersatz & Co. deshalb einmal genauer auf den Grund.

„Alltagsheld“ oder „Schreibtischtäter“: Nicht alle Beamten sind gleich!

Beamte erhalten im Falle einer (notwendigen) medizinischen Behandlung finanzielle Unterstützung von Ihrem jeweiligen Dienstherrn. Abhängig von verschiedenen Faktoren wie dem individuellen Beamtenstatus lassen sich die anfallenden Behandlungs- und Materialkosten damit in voller Höhe – oder nur zu einem (kleinen) Teil – auf den staatlichen Arbeitgeber abwälzen. Alles, was über dessen Zuzahlungen hinausgeht, müssen auch Patienten aus dem öffentlichen Dienst selbst begleichen.

Freie Heilfürsorge: das Rundum-Sorglos-Paket?

Allerdings gibt es noch einen deutlichen Unterschied, je nachdem, was für eine „Art“ Beamter man ist: Denn in einem besonders risikobehafteten Beruf (denken wir nur an Polizeibeamte, Berufsfeuerwehr, Justizbeamte oder Soldaten) haben Staatsdiener in der Regel einen Anspruch auf freie Heilfürsorge von ihrem Dienstherrn.

Das bedeutet, dass der Dienstherr (also der deutsche Staat, das jeweilige Bundesland etc.) alle Kosten für die „normale“ medizinische Gesundheitsversorgung vollständig übernehmen muss. Auch Beamtenanwärter und Beamte auf Probe haben darauf einen Anspruch. Das Leistungsniveau der freien Hilfsvorsorge entspricht dabei ziemlich genau der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein zusätzlicher Krankenversicherungsschutz ist für alle „üblichen“ Behandlungen damit nicht unbedingt nötig. Gerade bei Zahnersatz & Co. können sich aber ebenfalls finanzielle Versorgungslücken auftun.

„Einfache“ Beihilfe: ausreichender Schutz?

Beamte in weniger risikobehafteten Berufen (etwa Lehrer, Verwaltungsmitarbeiter oder Richter) müssen sich dagegen mit der „üblichen“ Beihilfe begnügen – und für einen Teil Ihrer Krankheits- und Behandlungskosten selbst aufkommen. Oder eben entsprechend privat vorsorgen.

Um es noch konkreter zu machen: Bei der Beihilfe werden üblicherweise etwa 50 bis 80 Prozent der Medizin- und Gesundheitsausgaben erstattet. Generell müssen betroffene Beamte ihre Arzt- und Behandlungsrechnungen aber zunächst privat „vorfinanzieren“. Sind die Belege geprüft und die Kosten bewilligt, wird die Beihilfe dann in entsprechender Höhe erstattet.

Doch auch hier gilt: Zusätzliche Kosten – etwa für besonders hochwertigen Zahnersatz in Form von Kronen, Brücken oder Implantaten aus Keramik – übersteigen die regulären Beihilfeleistungen üblicherweise um ein Vielfaches.

Es ist also egal, ob gehobener Dienst als Beamter oder „Otto-Normal-Angestellter“: Jeder sollte den Schutz einer Zahnzusatzversicherung haben!

Private Zahnzusatzversicherungen: Geht das überhaupt als Beamter?

Für Beamte aller Risikogruppen erweist es sich oft als schwierig, eine geeignete Zahnzusatzversicherung zu finden. Der Grund ist einfach: Die meisten Anbieter privater Zahnzusatzversicherungen setzen nämlich die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung voraus. Beamte sind dagegen (übrigens genauso wie Privatversicherte) nicht als Versicherungsnehmer vorgesehen. Es gibt jedoch auch einige (wenige) Ausnahmen.

Haben Sie zwischen all den unterschiedlichen Tarifen eine Versicherung gefunden, achten Sie auf angebotene Selbstbeteiligungen des Versicherungsunternehmens. Vor allem für junge Beamte ist das eine attraktive Möglichkeit, die monatlich berechnete Beitragshöhe zu minimieren. Bei einer Selbstbeteiligung zahlen Sie in einem Versicherungsjahr zunächst alle ärztlichen Leistungen und Rezepte bis zu diesem Betrag selbst, bevor Sie eine Erstattung Ihrer Aufwendungen bei Ihrem Versicherer beantragen. Sollten Sie Ihre Dienstjahre als Beamter kennen, vergleichen Sie die verschiedenen Versicherungsangebote, denn die Zahn-Tarife für Beamte berechnen sich bei vielen Anbietern nach festgelegten Altersgruppen.

Auch, wenn es ein wenig nach „Eigenlob“ aussieht: Im direkten Vergleich der Zahnzusatzversicherungen für Beamte schneidet die Bayerische gar nicht mal schlecht ab. Aber sehen Sie selbst!

Noch kurz am Rande: Die Sache mit der „Familienversicherung“ bei Beamten

Zwar wird die oben bereits erwähnte freie Heilfürsorge grundsätzlich nur dem Beamten selbst gewährt und leider nicht seinen Angehörigen – egal ob Ehegatte oder Kind. Für diese erhalten Beamte mit freier Heilfürsorge aber immerhin die „einfache“ Beihilfe gemäß den jeweils geltenden Beihilfevorschriften für berücksichtigungsfähige Angehörige. Die Beihilfe ist dabei eine zusätzliche Fürsorgeleistung des Dienstherrn.

Bei Beamten, die selbst nur die „einfache“ Beihilfe bekommen, sind auch Angehörige wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder mitversichert – oder besser ausgedrückt: beihilfeberechtigt. Mit einem kleinen Haken, denn die Angehörigen müssen zudem „berücksichtigungsfähig“ sein. Das bedeutet: Sie dürfen selbst nicht zu viel verdienen. Über die genaue Höhe der erlaubten Beträge informiert der jeweilige Dienstherr.

Ganz wichtig: Auch beihilfeberechtigte Angehörige müssen sich gesetzlich versichern!

Schon seit 2009 gilt die allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte. Damit müssen auch sie zumindest eine ergänzende Krankenversicherung – eine so genannte „Restkostenversicherung“ – abschließen, die den Teil der Behandlungskosten übernimmt, der nicht von der Beihilfe getragen wird.