Die wichtigsten (Gesetzes-)­änderungen 2024 – was Sie wissen sollten

Im Jahr 2024 stehen in Deutschland einige wichtige Gesetzesänderungen an, die eine breite Palette von Bereichen abdecken. Unter anderem soll die Pflegereform die Unterstützung für Pflegebedürftige sowie die Pflegeleistungen verbessern, die Lohnerhöhung im öffentlichen Dienst die Einkommenssituation der Beschäftigten inflationsbedingt ausgleichen, und das Erneuerbare-Energien-Gesetz die Förderung erneuerbarer Energien weiter stärken, was einen wichtigen Schritt in Richtung Energiewende darstellt. Diese Änderungen signalisieren eine breite Palette von politischen und gesellschaftlichen Veränderungen, die im Jahr 2024 auf uns zukommen. Einige davon werden Sie unmittelbar stärker betreffen als andere. Behalten Sie daher die Entwicklungen im Auge, um neue Möglichkeiten und Förderungen frühzeitig anwenden zu können.

Lohnerhöhung im öffentlichen Dienst

Im März 2024 steht eine bedeutsame Tariferhöhung im öffentlichen Dienst bevor. Sie umfasst die folgenden Phasen:

  • Inflationsprämie: Bereits seit Juni 2023 erhalten die Angestellten im öffentlichen Dienst eine Inflationsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro. Diese wurde in monatlichen Raten von 220 Euro von Juli 2023 bis Februar 2024 ausgezahlt, nachdem im Juni 2023 eine erste Rate von 1.240 Euro erfolgte.
  • Sockelbetrag: Ab März 2024 wird allen Beschäftigten ein Sockelbetrag von 200 Euro hinzugefügt, was zu einer Erhöhung der Entgelte führt. Auszubildende profitieren von einer Erhöhung um 150 Euro pro Monat.
  • Prozentuale Gehaltserhöhung: Ebenfalls ab März 2024 werden die Entgelte aller Beschäftigten um 5,5 Prozent erhöht. Diese Erhöhung betrifft die gesamte Gehaltstabelle des TVöD und bildet die Grundlage für die Bezahlung im öffentlichen Dienst.
  • Mindeststeigerung: Im Rahmen des Tarifabschlusses wurde festgelegt, dass die Gesamtsteigerung mindestens 340 Euro pro Monat betragen muss, wobei die Erhöhungen zwischen 340 und 680 Euro pro Monat variieren können. Die durchschnittliche Lohnerhöhung beläuft sich auf 11,5 Prozent.
  • Tarifliche Zulagen: Zusätzlich wurde eine Erhöhung der tariflichen Zulagen um 11,5 Prozent ab März 2024 vereinbart.

Die Besoldung der Beamten bzw. Beamtinnen und Versorgungsempfänger des Bundes wird ebenfalls an das Tarifergebnis angepasst, jedoch erst im September oder Oktober des kommenden Jahres. Diese Änderungen sollen dazu beitragen, die Gehälter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst deutlich zu erhöhen und die Inflation auszugleichen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gemäß dem Gesetz für Erneuerbares Heizen wird ab dem 1. Januar 2024 der Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizsysteme zur verbindlichen Anforderung. Das ermöglicht eine schrittweise Umstellung auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung, die mittel- bis langfristig planbar, kosteneffizient und stabil ist. Bis spätestens 2045 wird die Nutzung fossiler Brennstoffe im Gebäudesektor vollständig eingestellt, und sämtliche Heizanlagen müssen ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

In den Wochen vor der Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes gab es hitzige Debatten, einschließlich Forderungen, den Start des Gesetzes von 2024 auf 2027 zu verschieben. Jetzt steht jedoch fest, dass langfristig das Ende für Öl- und Gasheizungen gekommen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Verbot nicht bedeutet, dass bestehende funktionierende Heizungen ausgebaut werden müssen. Stattdessen wird das Heizen mit erneuerbaren Energien zu einem entscheidenden Baustein.

In Deutschland werden sich in absehbarer Zukunft viele Immobilieneigentümerinnen und
-eigentümer, deren herkömmliche Heizsysteme auf fossilen Brennstoffen basieren, von diesen verabschieden müssen. Dies gilt unabhängig von ihrer Entscheidung, auf eine Wärmepumpe oder eine andere Alternative umzusteigen. Obwohl ein allgemeines Verbot von Öl- und Gasheizungen und eine unmittelbare Verpflichtung zur Verwendung von Wärmepumpen aufgehoben wurden, bleibt der Hauptpunkt bestehen: Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen ab 2024 neu installierte Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften

Das bereits am 17. August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dieser langjährige Übergangszeitraum sollte Verwaltung und Rechtspraxis ausreichend Zeit geben, sich auf die Änderungen vorzubereiten. Da es sich um grundlegende Änderungen für Personengesellschaften handelt, ist es nun an der Zeit, sich auf diese Veränderungen einzustellen. Unter anderem beinhaltet das MoPeG:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Das Gesetz bestätigt die Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR und führt ein Gesellschaftsregister für GbRs ein (eGbR). Die Eintragung ist nicht zwingend, aber in bestimmten Fällen erforderlich, insbesondere wenn die GbR Rechte besitzt, die in öffentlichen Registern eingetragen sind.
  • Nachfolgeregelungen: Das MoPeG ändert die Regelungen zur GbR, sodass der Tod eines Gesellschafters nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR führt, sondern zum Ausscheiden und zur Abfindung der Erben. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten überprüft und angepasst werden.
  • Beschlussmängelrecht: Für Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel GmbH & Co. KG) führt das MoPeG ein Beschlussmängelrecht ein, das an das der Aktiengesellschaft angelehnt ist.
  • Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler: Das MoPeG öffnet Personenhandelsgesellschaften auch für Freiberufler und Freiberuflerinnen, was neue Gestaltungsmöglichkeiten bietet.

Mit dem Inkrafttreten des MoPeG mit Beginn des neuen Jahrs sollten Eigentümer von Personengesellschaften rechtzeitig Handlungsbedarf klären und sich entsprechend vorbereiten. Dies kann die Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge, die Überprüfung von Eintragungsmöglichkeiten und -erfordernissen sowie die Überlegung von Umstrukturierungen umfassen.

Neuer Mindestlohn

Der derzeitige Mindestlohn liegt bei 12 EUR und soll ab Januar 2024 schrittweise erhöht werden – zum 1. Januar 2024 auf 12,41 EUR brutto pro Stunde und zwölf Monate später auf 12,82 EUR. So wurde es von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen, und diese Empfehlung setzt die Bundesregierung laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil auch um.

Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmende mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung handelt oder um Minijobberinnen und Minijobber. Bei einem derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde, der noch bis zum 31. Dezember 2023 beibehalten wird, können Minijobber und Minijobberinnen circa 43 Stunden pro Monat arbeiten. Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 aber miteinander verbunden sind, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 nichts. Bei einem Mindestlohn von 12,41 EUR können Minijobberinnen und Minijobber weiterhin ihre 43 Stunden monatlich arbeiten.

Pflegereform

Auch in der Pflege ändert sich mit Beginn des neuen Jahres einiges. Für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen sind vor allem Änderungen bei den Pflegeleistungen von Interesse. Diese werden ab dem Jahr 2024 wie folgt angepasst:

  • Erhöhung des Pflegegeldes: Zu Beginn des Jahres wird das Pflegegeld um 5 Prozent erhöht. Falls Sie bereits Pflegegeld beziehen, erhalten Sie ab Januar 2024 automatisch einen höheren Betrag. Diese Erhöhung im Jahr 2024 ist die erste seit 2017 und eine weitere Anpassung um 4,5 Prozent ist zu Beginn des Jahres 2025 geplant.
  • Anhebung der Pflegesachleistungen: Ebenfalls zum kommenden Jahresbeginn werden die Pflegesachleistungen um 5 Prozent angehoben. Wenn Sie bereits Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, erfolgt ab Januar automatisch die Abrechnung mit dem höheren Betrag. Diese Erhöhung der Pflegesachleistungen im Jahr 2024 ist die erste seit 2022, und eine weitere Anpassung um 4,5 Prozent ist für das darauffolgende Jahr geplant.
  • Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige: Das Entlastungsbudget wird ab sofort zur Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege verwendet. Anstelle der bisherigen getrennten Finanzierung aus verschiedenen Quellen werden beide Pflegeleistungen ab dem 01. Januar 2025 aus dem gemeinsamen Entlastungsbudget finanziert. Für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 steht bereits ab 2024 ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3,386 Euro zur Verfügung.
  • Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld ermöglicht berufstätigen pflegenden Angehörigen, ihre Erwerbsarbeit und ihre Pflegeverantwortung besser miteinander vereinbaren zu können. Ab 2024 können Sie diese Leistung nicht nur einmal pro Pflegefall beanspruchen, sondern jedes Jahr erneut, da Pflegebedürftigkeit fortlaufend neue Herausforderungen mit sich bringt.
  • Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege: Seit 2022 zahlt die Pflegekasse Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten für pflegebedürftige Personen in stationären Pflegeheimen. Diese Zuschüsse variieren je nach Aufenthaltsdauer und liegen zwischen 5 und 70 Prozent.

 

Die Prozentsätze werden ab dem 01. Januar 2024 wie folgt erhöht:

 

1. Jahr: 15 Prozent statt bisher 5 Prozent

2. Jahr: 30 Prozent statt bisher 25 Prozent

3.  Jahr: 50 Prozent statt bisher 45 Prozent

Ab dem 4. Jahr: 75 Prozent statt bisher 70 Prozent

Neue Förderprogramme für Eigenheim- und E-Auto-Besitzende

Im Jahr 2024 stehen in Deutschland für Autofahrer und -fahrerinnen generell einige neue Regelungen und Gesetze an. Ab dem kommenden Jahr werden unter anderem neue Richtlinien für bestimmte Förderprogramme, eine erhöhte CO₂-Abgabe, erweiterte Fördermittel, neue Typklassen in der Kfz-Versicherung und vieles mehr eingeführt.

Der schnelle Stopp eines KfW-Förderprogramms im September sorgte für Aufsehen, sollte es doch finanzielle Unterstützung für das Laden von Elektrofahrzeugen mit Solarstrom bieten. Allerdings wurde es bereits nach nur einem Tag ausgesetzt, da die mit 300 Millionen Euro ausgestatteten Fördermittel nach Bewilligung von 33.000 Anträgen äußerst rasch erschöpft waren. Diese Förderung galt für den Kauf und die Installation einer Solaranlage auf dem Dach des eigenen Hauses in Verbindung mit dem Erwerb einer Wallbox und eines Stromspeichers. E-Auto-Besitzer und -Besitzerinnen konnten einen Zuschuss von bis zu 10.200 EUR beantragen, und im Durchschnitt wurden etwa 9.000 EUR pro Förderantrag ausgezahlt.

Im Jahr 2024 plant die KfW nun, dieses Förderprogramm erneut aufzulegen, wobei die Fördertöpfe diesmal 200 Millionen EUR umfassen sollen. Es ist noch nicht klar, wann die Förderung wieder aufgenommen wird, aber sobald erfolgt, ist es wahrscheinlich, dass die Fördermittel in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge ausgezahlt werden. Daher lohnt es sich, schnell zu handeln und die Entwicklungen im Blick zu halten.