Behalten, umtauschen oder verkaufen: Was tun mit ungewollten Weihnachtsgeschenken?

Schon wieder lässt die Druckwelle einer Silvesterrakete die vertrockneten Nadeln des scheidenden Christbaums auf all Ihre ungeliebten Weihnachtsgeschenke regnen. Doch Oma Ernas Kochbuch und die blau gepunktete Krawatte von Onkel Helmut müssen nicht wie sonst für immer in den Tiefen Ihres Kellers verschwinden. Sie sind doch viel mehr wert. Wenn schon nicht für Sie, dann sicherlich für andere.

Umtausch, Rückgabe oder Verkauf sind die Zauberwörter tausender unglücklich Beschenkter nach dem Jahreswechsel. Und auch Sie können hiervon profitieren. Wie es geht und was Sie dabei rechtlich beachten müssen? Das lesen Sie hier. 

Weihnachtsgeschenke-loswerden-Hack #1: Rückgabe ungeliebter Geschenke

Hier ist ein gutes Verhältnis zum Schenkenden und Fingerspitzengefühl gefragt. Denn wer sein Geschenk zurückgeben oder umtauschen möchte, muss natürlich wissen, woher es kommt. Sie müssen also wohl oder übel in den sauren Apfel beißen und die betreffende Person nach dem Geschäft oder dem Online-Handel fragen. Natürlich erst, nachdem Sie sich intensiv bedankt haben.

Weihnachtsgeschenk-Rückgabe im Geschäft

Zuerst die schlechte Nachricht: Ist Ihr Geschenk intakt, haben Sie kein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht im Geschäft. Dennoch bieten viele Einzelhändler diesen Service aufgrund des Widerrufsrechts der Online-Konkurrenz besonders in der Weihnachtszeit an. Bei den meisten beträgt die Rückgabefrist zwei bis vier Wochen. Im Optimalfall ist eine solche Regelung übrigens auf dem Kassenzettel vermerkt. Ebenso die Bedingungen des Händlers, ob eine Rückerstattung oder lediglich ein Umtausch gegen ein wertgleiches Produkt oder einen Gutschein möglich ist. Hier ist auch aufgeführt, ob Sie dafür jenen Kassenzettel vorzeigen müssen und welche Produkte ausgeschlossen sind.

Wichtiger Tipp: Benutzen sollten Sie Ihr ungeliebtes Geschenk vor der Rückgabe besser nicht. Insbesondere eingeschweißte Artikel sollten verpackt bleiben!

Sie sind mit viel Höflichkeit und Einfühlungsvermögen in den Besitz des Kassenzettels gekommen? Perfekt, Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Rückgabe sind so definitiv höher. Ansonsten müssen Sie wohl oder übel einfach im Geschäft nachfragen und auf das Beste hoffen. 

Weihnachtsgeschenke-loswerden-Hack #2: Selbst verkaufen oder tauschen

Das Internet bietet eine Fülle von Möglichkeiten, mit denen Sie sich über den Fehlgriff unterm Weihnachtsbaum doch noch freuen können. Online-Plattformen eignen sich hervorragend zum Verkauf, zur Versteigerung oder zum Tausch von Produkten.  
Natürlich haben Sie hierbei ein wenig mehr Arbeit. Nach der Anmeldung auf einem entsprechenden Portal müssen Sie Verkaufsbilder knipsen und eine Beschreibung Ihres Produktes erstellen. Nicht zu vergessen das Verpacken und Verschicken der Ware nach dem Verkauf. Dafür ist am Ende jedoch das ungeliebte Präsent in guten Händen. Und Sie verdienen noch etwas daran. Win-Win. 

Online-Verkauf ungeliebter Weihnachtsgeschenke

Sie möchten mit dem unliebsamen Geschenk lieber Ihren Geldbeutel füllen? Dann bieten sich diverse Online-Marktplätze wie Ebay-Kleinanzeigen oder Shpock an. Für Kleidung und Accessoires ist Vinted eine gute Adresse. Stellen Sie Ihren Artikel zum Festpreis oder auf Verhandlungsbasis ein. Und dann einfach auf Anfragen warten. Das kann übrigens in der Weihnachtszeit ein wenig länger dauern. Sie sind schließlich nicht der oder die einzige unglücklich Beschenkte. Außerdem senken auch professionelle Online-Händler nach dem Fest ihre Preise.

Sie haben keine Lust auf Verhandlungen? Einige Anbieter kaufen Ihr Objekt auch zum Fixpreis. Für Smartphones und Elektronikprodukte eignen sich beispielsweise Rebuy für Medien wie Bücher oder DVDs ist Momox eine gute Adresse. Natürlich bekommen Sie hier besonders nach Weihnachten weniger Geld als bei der Rückgabe im Geschäft. Bevor Ihr unliebsames Geschenk jedoch auch noch Stauraum im Keller einnimmt, lohnt sich der Verkauf allemal.

Vorsicht vor rechtlichen Stolpersteinen beim Verkaufen der Weihnachtsgeschenke!

Bleiben Sie bei Privatverkäufen immer auf der sicheren Seite! Denn was viele nicht wissen: Als Verkäufer auf Ebay, Vinted und Co. sind Sie gesetzlich für eine Zeit von zwei Jahren zur Gewährleistung verpflichtet - zumindest theoretisch. Sie müssten also bei Mängeln an Ihrem Produkt auf Anfrage des Käufers für eine Reparatur oder einen Ersatz sorgen. Von diesen Gewährleistungsverpflichtungen können Sie sich jedoch mit Sätzen wie “Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft” oder “Gekauft wie gesehen” in Ihrer Artikelbeschreibung befreien. Aber: Für Mängel, die Sie auf Bildern und in der Beschreibung verschweigen oder die die Funktionsfähigkeit des Gegenstands beeinträchtigen, gilt dieser Ausschluss nicht! Spielen Sie also mit offenen Karten, wenn an Ihrem ungewollten Weihnachtsgeschenk auch noch etwas kaputt sein sollte.

Und noch ein Tipp: Nutzen Sie keine Bilder und Texte von Herstellern aus dem Netz für Ihren eigenen Verkauf! Die sind nämlich urheberrechtlich geschützt, was Sie unter Umständen teuer zu stehen kommen kann. Ebenso wie wenn Ihr versendetes Paket ohne Versicherung beim Versand verloren geht. 

Auch bei Haftung auf der sicheren Seite

Nicht nur beim Verkauf unliebsamer Geschenke kann es zu rechtlichen Streitereien kommen. Vor horrenden Anwalts- und Gerichtskosten schützt eine Rechtsschutzversicherung. Mit der flexiblen Lösung der Bayerischen zusammen mit ROLAND können Sie an Ihre Bedürfnisse anpassen und zahlen sogar bei kleinen Rechtsschutzfällen nicht mal eine Selbstbeteiligung. 

Online-Tauschen ungeliebter Weihnachtsgeschenke

Ihr eigentlicher Geschenkwunsch ist dank des Fehlgriffs unterm Weihnachtsbaum in weite Ferne gerückt? Nicht ganz, denn auch hier bietet das Internet eine Lösung: Tauschbörsen. So besitzt beispielsweise Ebay-Kleinanzeigen eine eigene Tausch-Kategorie. Und auch in sozialen Netzwerken laden Tauschgruppen zum Geschenke-Trading ein.

Reine Tauschbörsen wie Tauschticket stellen ihr Netzwerk ebenfalls in den Dienst der unglücklich Beschenkten. Ihr Präsent können Sie einfach wie oben auf der Plattform anbieten und werden bei einer Transaktion mit Tickets bezahlt. Und die tauschen Sie dann ganz einfach gegen etwas ein, was Ihnen besser gefällt. Wer weiß, vielleicht erfüllen Sie sich ja sogar Ihren eigentlichen Wunsch.

Fazit: Unbeliebte Geschenke, beliebige Möglichkeiten

Egal worauf also die vertrockneten Nadeln Ihres Baumes nun regnen: Bevor Sie Ihr unliebsames Präsent in die hinterste Kellerecke zu den anderen aus den Vorjahren stellen, haben Sie etliche bessere Optionen. Mit den nicht wirklich komplizierten rechtlichen Grundsätzen im Hinterkopf können Sie mit Ihrem Geschenk Geld, Gutscheine oder einen besseren Ersatz herausschlagen. Oder Sie haben auch nach Weihnachten noch Ihre Großzügigkeit behalten und spenden oder verschenken es. Sie wissen doch: Irgendwo da draußen trägt jemand auch jede noch so hässliche Krawatte!