Regeln fürs Rad? Diese Verkehrsregeln gelten (auch) für Rennradler!

Wenn das Wetter so richtig gut ist und das eigene (Renn-)Rad schon für die sommerlichen Fahrradtouren fit gemacht wurde, geht es bei vielen Radfahrern ziemlich sportlich zu. Ganz im Stil der Tour de France geht es dann mit ordentlich Tempo auf die Fahrbahn! 
Doch wie war das noch gleich: Dürfen Radfahrer trotz Radweg auch die Straße benutzen, wenn nur die Geschwindigkeit stimmt? Und gelten für Rennradfahrer eigentlich andere Verkehrsregeln als für „ganz normale“ Radler? Oder zählt auch für sie die selbe Straßenverkehrsordnung (StVO)? – Ok, wir geben es zu: Das war dann doch eher rhetorisch gemeint.
Damit Sie nicht nur schnell, sondern auch sicher und verkehrsgerecht auf Ihrem Rennrad unterwegs sind, beantworten wir Ihnen in unserem heutigen Ratgeber nicht nur diese Fragen – sondern auch noch ein paar mehr, etwa:

  • Gibt es eine Benutzungspflicht für Radwege beim Rennradfahren?
  • Sind auch auf dem Rennrad Klingel, Beleuchtung & Co. wirklich Pflicht?
  • Was droht, wenn ich beim Radfahren über eine rote Ampel fahre?

Muss (m)ein Rennrad verkehrssicher sein?

Ein Rennrad hat gegenüber vielen anderen Fahrrädern, Pedelecs oder dem E-Bike einen großen Vorteil: Es ist ziemlich leicht! Das liegt zum einen daran, dass es viel weniger „Extras“ hat und dadurch natürlich schneller sowie wendiger fährt. Dazu hat es in der Regel einen Bügellenker, einen Rahmen aus Carbon (oder auch Titan) – zugleich fehlen aber typische Alltags-Radl-Merkmale wie Schutzblech oder Gepäckträger.

An einer Sache ändert das alles aber nichts: Auch ein Rennrad muss verkehrssicher ausgestattet sein, wenn es (regelkonform) am Straßenverkehr teilnehmen will. Dafür gibt es – wie wahrscheinlich für alle Arten von Fahrzeugen – gesetzliche Vorgaben. Doch was gehört also auf jeden Fall aufs Rennrad drauf?

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Ist eine Beleuchtung auf dem Rennrad Pflicht?

Auch ein Rennrad ist ohne regelkonforme Fahrradbeleuchtung nicht verkehrssicher. Wer das sportliche Fahrrad darum auch in der Stadt als alternatives Fortbewegungsmittel nutzt, sollte das beachten. Denn kommt das Rennrad nicht ausschließlich auf der Rennbahn – sondern auf einer ganz normalen Fahrbahn – zum Einsatz, muss es für den alltäglichen Gebrauch (sprichwörtlich) gerüstet sein.

Gerade wenn es beim flinken Fahren mal später wird und die Dunkelheit einbricht, ist das natürlich auch für die Sicherheit wichtig. Doch welche Ausrüstung braucht es, damit das Rennrad den Vorschriften der StVZO, also der Straßenverkehrszulassungsordnung, entspricht?
Beim Thema „Licht“ reicht am Fahrrad zum Glück schon eine batteriebetriebene Beleuchtung zum Aufstecken. Rote Schlussleuchte, Reflektoren, Rückstrahler und ein weißer vorderer Scheinwerfer müssen ebenfalls sein. Ein altmodischer, traditioneller „Licht am Fahrrad, Licht am Fahrrad, Dynamo“ (wie es vielleicht mancher Fußball-Fan ausdrückt), ist aber fürs Radfahren nicht verpflichtend.
 

Rennrad und Klingel: Wie steht es um diese Pflicht?

Fahrradklingeln ergeben beim Radsport ebenfalls Sinn – sorgen sie doch als Warnzeichen für mehr Wahrnehmung. Auch sie sind vorgeschrieben in der Straßenverkehrsordnung, das gilt grundsätzlich auch für das „Rennvelo“.

Wer mit einem nicht-verkehrssicheren Rennrad von der Polizei kontrolliert wird, zahlt in der Regel laut Bußgeldkatalog zwischen 20 und 35 Euro. Manchmal kommt man mit einer Verwarnung davon. Bei einem Umfall kann das Rad aber auch beschlagnahmt werden. Wurden allerdings Gegenstände beschädigt oder sogar Personen verletzt, droht zudem ein Schadensersatz.
 

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Dürfen Radfahrer auf der Straße fahren oder muss man Radwege benutzen?

Während das sogenannte Rechtsfahrgebot natürlich jedem klar ist, ist das beim Fahrradfahren auf der Straße nicht für alle Radsportler ganz so eindeutig. Denn: Gibt es einen (ausgeschilderten) Radweg, gilt dafür auch eine Benutzungspflicht. Das gilt sogar für eine Trainingsfahrt.

Viele Biker empfinden das als Qual. Kein Wunder: Schließlich spürt man gerade mit dem Rennrad jede Unebenheit und jeden Stoß. Und das ist bei viel genutzten, schlecht ausgebauten oder nur unzureichend instandgehaltenen Radwegen oft ein Problem. Leider macht die StVO aber trotzdem auch für sportliche Radfahrer keine Ausnahmen. Ist ein ausgeschildeter Radweg vorhanden, so muss der (wie gesagt) auch genutzt werden! Es gibt also eine "Radwegbenutzungspflicht". 

Ist dagegen kein Fahrradweg vorhanden, sieht das natürlich anders aus: Inner- und außerorts darf dann auch die Straße genutzt werden, sofern es keine Schnellstraße oder Autobahn ist. Auch der Gehweg ist tabu, sofern der Rennradler über acht Jahre alt ist.

Für den Radverein – oder die sportliche Großfamilie – gibt es hier jedoch eine kleine, feine Extra-Regelung: Fahren mehr als 16 Rennradler im Verband, darf man sogar nebeneinander auf der Straße radeln! Natürlich immer nur in Fahrtrichtung.

Seit 2020 gilt das auch für Hobby-Radler, zumindest sofern kein benutzungspflichtiger Fahrradweg vorhanden ist: Das Fahren nebeneinander ist erlaubt, steht so in der StVO. Kleine Anmerkung: Das gilt natürlich nur, sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden. Das heißt also auch, dass für Autofahrer genug Platz zum Überholen gegeben sein muss. 
 

Gut zu wissen:

Wussten Sie, dass der grüne Abbiegepfeil auch für Radler gilt? Allerdings nur, wenn Sie von einem (baulich angelegten) Fahrradweg nach rechts abbiegen. Immerhin!

Rote Ampel auf dem Rennrad überfahren: Was kann passieren?

An Ampelschaltungen sollte man sich als Rennradfahrer halten. Sonst kann´s schnell teuer werden. Wer über Rot fährt und niemanden gefährdet, zahlt immerhin 60 Euro. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist man schon mit 100 € dabei. Resultieren ein Unfall oder eine Sachbeschädigung aus dem Rotlichtverstoß, werden es sogar (mindestens) 120 Euro. On top dazu: Ein Punkt in Flensburg. Lohnt sich also eher nicht.

Zudem wird es auch auf dem Rennrad schnell noch teurer. Ist die Ampel nämlich schon länger als eine Sekunde rot, steigen die Bußgelder zum „richtigen Teuro“: 100, 160 und 180 Euro wechseln dann in die Staatskasse – je nachdem, ob man beim Ampelverstoß auch noch andere Personen gefährdet hat. 

Und: Wer abkürzen will, sollte ebenfalls aufpassen. Denn wird eine rote Ampel mittels eines Gehweges umgangen, handelt sich aus Sicht der Staatsmacht ebenfalls um einen Rotlichtverstoß.