Sicherheit im Kindergarten

Glückliche Kinder, die Tauziehen spielen und Spaß haben

Alle Eltern kennen dieses Gefühlschaos: die Momente voller Freude und erfüllter Liebe, begleitet von schlaflosen Nächten vor Sorge darüber, was unseren Kindern alles passieren könnte.

Solche Ängste sind nicht unberechtigt, zählen doch Unfallverletzungen für Kinder ab einem Jahr zu den größten Gesundheitsgefahren. So wird knapp ein Fünftel aller in Deutschland lebenden Kinder unter 15 Jahren innerhalb eines Jahres aufgrund eines Unfalls ärztlich behandelt.

Schon ein Spielplatzbesuch wird zum Abenteuer. Rufe vom Klettergerüst wie „Mama, guck mal, was ich schon kann!“ oder der Warnschrei „Anton, nicht essen, lass das liegen!“ beim Fund einer Zigarettenkippe sind oft die Vorboten kleiner Katastrophen.

Die Palette von Unfällen im Kindesalter reicht dabei vom harmlosen Stolpern mit blauen Flecken, über Vergiftungen bis hin zu schweren Stürzen oder Unfällen im Straßenverkehr.

Besonders junge Eltern sind daher oft erleichtert, wenn die kleinen Racker zeitweise in einer Kindertageseinrichtung wie Kita oder Kindergarten betreut werden. Doch auch hier sind Unfälle nicht ganz zu vermeiden, haben selbst erfahrene Erzieherinnen und Erzieher ihre Augen nicht immer überall. Umso wichtiger, dass Kinder bei Unfällen im Kindergarten abgesichert sind.

Sind Kinder im Kindergarten unfallversichert?

Die gute Nachricht: Alle Kinder sind während des Besuchs einer Tageseinrichtung wie Kindergarten oder Kindertagesstätte (Kita) automatisch gesetzlich unfallversichert.

Die Voraussetzung: die entsprechende Tageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kita, Hort) ist staatlich anerkannt und dient der Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern.

Private Freizeit- und Betreuungsangebote wie Spielgruppen, Frühförderstellen und -stätten sowie Kinderheime werden vom Gesetzgeber nicht anerkannt. Auch sind Kinder bei privaten Tagesmüttern oder in der Tagespflege nur dann unfallversichert, wenn der Betreuungsvertrag zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern oder Erziehungsberechtigten mithilfe des Jugendamts zustande kam. 

Wann greift die Unfallversicherung im Kindergarten?

Die gesetzliche Unfallversicherung für Kinder in Tageseinrichtungen umfasst die Versicherung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Kindertageseinrichtung.

Neben der Kinderbetreuung in den Räumlichkeiten des Kindergartens oder der Kita selbst umfasst der Unfallschutz auch Aktivitäten außerhalb des Kindergarten-Geländes oder der eigentlichen Öffnungszeiten. Dazu zählen beispielsweise offizielle Veranstaltungen wie gemeinsame Ausflüge und Besichtigungen, Kindergartenfeste und -feiern sowie Theaterbesuche.

Ist der Weg zum Kindergarten versichert?

Ja. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst auch die notwendigen Wege von und zum Kindergarten sowie zu vereinbarten Treffpunkten für Ausflüge. Und zwar unabhängig davon, ob Sie den Weg zum Kindergarten oder zur Kindertagesstätte mit dem Auto, dem Fahrrad, mit anderen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zurücklegen. Hierfür benötigen Sie keine extra Versicherung. 

Anders sieht es aus, wenn Sie mit Ihrem Kind auf dem Weg zum Kindergarten noch einen Umweg machen – beispielsweise, weil Sie ein zweites Kind vorher in die Schule bringen oder einen Stopp bei einer Bäckerei einlegen. Im Falle eines Wegeunfalls klärt im Zweifel ein Gericht, ob und wann ein Umweg noch als Weg gilt.

Wer haftet bei Unfall im Kindergarten?

Gruppe von Kindern, die in der Natur spielt

Die Haftung bei Schul- und Kindergartenunfällen übernehmen die Unfallkassen der jeweiligen Bundesländer. Die Kosten hierfür teilen sich die Länder mit den Städten und Gemeinden.

Dabei sind die Aufgaben dieser gesetzlichen Unfallkassen die gleichen, die Berufsgenossenschaften für Berufstätige übernehmen. Sie sollen dafür sorgen, dass ein Kind nach einem Unfall wieder genauso gestellt wird, als sei dieser nie passiert. Einschränkungen oder mögliche Folgen für eine spätere Ausbildung und das Erwerbsleben werden so gut wie möglich ausgeglichen.

Was tun bei Unfall im Kindergarten?

Erleidet ihr Kind einen Unfall im Kindergarten, kommt es zunächst darauf an, ob dieser einen Arztbesuch notwendig macht oder Ihr Kind bereits vom Betreuungspersonal ausreichend medizinisch versorgt wurde. Ist dies das Fall, sollten Sie nachfragen bzw. sicherstellen, dass der Zwischenfall in der Einrichtung dokumentiert wird, beispielsweise mithilfe eines sogenannten Meldeblocks oder in einem Behandlungsbuch.

Muss das verletzte Kind nach dem Unfall medizinisch versorgt werden, sollten Eltern den Kinderarzt oder die Kinderärztin darüber informieren, dass es sich um einen Unfall im Kindergarten handelt. Nur dann wird die Behandlung über die Unfallkasse der jeweiligen Tageseinrichtung abgerechnet. Parallel dazu muss der Kindergarten eine ausgefüllte Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger schicken, damit die Kosten übernommen werden.
 

Dokumentation ist wichtig

Die Dokumentation eines Unfalls im Kindergarten ist essenziell, falls es im späteren Verlauf zu Spätfolgen, einer Nachbehandlung oder lebenslangen Beeinträchtigungen durch die Verletzung kommt. Denn nur dann übernimmt die Unfallkasse die Kosten.

Unfälle zuhause oder in der Freizeit – schützen Sie Ihr Kind!

Fast 70 Prozent aller Unfälle bei Kindern ereignen sich im privaten Umfeld. Gerade bei kleinen Kindern, die jeden Tag die Welt neu entdecken und Risiken noch nicht einschätzen können, kommt es häufig zu Verletzungen.

Ob Erstickungsgefahr durch ganze Weintrauben, Tomaten oder Kirschen, Verbrennungen und Verbrühungen bei Kontakt mit heißen Töpfen oder Heißgetränken, den Sturz von Treppen oder erste Annäherungsversuche bei der Verwendung von Elektrogeräten: Gefahren lauern überall und können nie vollständig aus dem Weg geräumt werden. Der gesetzliche Unfallschutz greift in der Freizeit allerdings nicht. Gerade Kinder brauchen daher eine leistungsfähige private Unfallversicherung, die sie ihr Leben lang begleitet.

Mit einer privaten Unfallversicherung wie die der Bayerischen sind Sie hingegen auf der sicheren Seite. Sie deckt im Ernstfall alle entstehenden Kosten während und nach dem Unfall, inklusive notwendiger häuslicher Umbauten und etwaiger Arbeitsausfälle der Eltern durch die Betreuung ihres verunfallten Kindes.

Was versteht man unter Aufsichtspflicht im Kindergarten?

Unter der Aufsichtspflicht versteht der Gesetzgeber nach dem Personensorgerecht (BGB, § 1631) die Pflicht und das Recht, ein Kind zu pflegen, es zu erziehen und zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt grundsätzlich bei den Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes. Sie kann aber auch Dritten übertragen werden, wie dem Träger und damit dem Fachpersonal einer Kindertageseinrichtung wie einem Kindergarten.

Schöne Lehrerin und Kleinkindgruppe sitzt mit Papier und Bleistift auf dem Boden und umspielt sich im Kindergarten viele Spielzeuge.

Auch kann die Aufsichtspflicht für sogenannte „Gastkinder“, wie Geschwisterkinder und Ehemalige beim Besuch im Kindergarten oder Kinder in der Eingewöhnungsphase übertragen werden. Gastkinder sind in dieser Zeit ebenfalls gesetzlich unfallversichert.


Sonderfall Kindergartenfest: Bei größeren Festen oder Eltern-Kind-Ausflügen können die Einrichtungen darauf hinweisen, dass die Aufsichtspflicht aufgrund der vielen Teilnehmenden und Aktivitäten während des Festes bei den Eltern und Erziehungsberechtigten liegt. Und nicht beim Fachpersonal.
 

Was passiert, wenn eine Erzieherin oder ein Erzieher die Aufsichtspflicht verletzen?

Von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ist dann die Rede, wenn ein Kind mangels notwendiger Aufsicht sich selbst verletzt oder mangels Beaufsichtigung einem Dritten (anderes Kind, Personal) Schaden zufügt. 

Dabei muss allerdings immer auch das Maß der gebotenen Aufsichtspflicht in der jeweiligen Situation und je nach Einzelfall betrachtet werden. Zumal in Tageseinrichtungen der Schwerpunkt auf der Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder, nicht auf deren Beaufsichtigung liegt. Schließlich sollen Sie hier Selbstständigkeit erfahren, den Umgang mit Risiken und Herausforderungen lernen.

Daher spielen für eine Bewertung der Verletzung der Aufsichtspflicht bei einem Unfall im Kindergarten immer auch folgende Faktoren eine Rolle:

  • die Person des Kindes (Alter, Erfahrung)
  • Gruppendynamik und Gruppengröße (beim Unfall in der Gruppe/mit Dritten)
  • Ort und Gefährlichkeit der Beschäftigung (draußen/drinnen, Umgang mit Werkzeugen oder Lesestunde)

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann für die Aufsichtsperson sowohl arbeitsrechtliche, zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Häufige Fragen zum Thema Unfallversicherung Kindergarten

Was beinhaltet eine gesetzliche Unfallversicherung für Kinder?

Mehr als eine Million Unfälle pro Jahr ereignen sich in deutschen Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen oder Hochschulen, auf dem Hin- oder Heimweg. Die gesetzlichen Unfallkassen bieten den versicherten Kindern bei diesen Unfällen mehr Leistungen als die gesetzlichen Krankenkassen. Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem die Kosten für:

  • medizinische Notfallversorgung und ärztliche Behandlungen
  • Reha und therapeutische Maßnahmen
  • psychologische Betreuung von Kindern und Angehörigen
  • Unterricht am Krankenbett bei längeren Schulausfällen
  • Zuschüsse zu Wohnungsumbauten, z. B. für Barrierefreiheit
  • Folgekosten und lebenslange Rente bei anhaltenden Gesundheitsschäden
     

Wie hoch ist das Kinderverletztengeld?

Das Kinderverletztengeld wird unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Unfallkasse gezahlt. Ähnlich wie das Kinderkrankengeld ersetzt es das entgangene Einkommen von Eltern und Erziehungsberechtigten, wenn diese Ihr Kind nach einem Fall im Kindergarten betreuen müssen. Der Anspruch auf Kinderverletztengeld besteht bei verunfallten Kindern unter 12 Jahren für maximal 10 Arbeitstage (bei Paaren) beziehungsweise 20 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden) pro Jahr und Kind.

Kann ein Kind mit gebrochenem Arm in den Kindergarten?

Wie in allen anderen Lebenslagen stellen sich gerade kleine Kinder sehr schnell auf neue Gegebenheiten ein. So auch bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Gipsarm, Gipsbein oder Schienen. Die Kinder finden selbst innerhalb von wenigen Tage Mittel und Wege, an Spielen und dem Kindergartenalltag teilzunehmen.

In der Gruppe entwickelt sich zudem große Hilfsbereitschaft beim Anziehen und Essen. Gerade dann, wenn die Verletzung pädagogisch begleitet wird und Erzieher/innen bei Toilettengängen und Ähnlichem unterstützend zur Seite stehen, können auch Kinder mit Verletzungen wie einem gebrochenen Arm in den Kindergarten.

Bleiben Sie am Ball!

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